(1) Zur Wirtschaftsbelebung und Beibehaltung des Beschäftigungsstandes auf Landesebene sieht das Land für die Jahre 1975 - 1977 ein außerordentliches Finanzierungsprogramm vor, um die Durchführung öffentlicher Arbeiten im Interesse der Gebietskörperschaften zu fördern.
(2) Das Land finanziert die Bauvorhaben durch Gewährung von Verlustbeiträgen auf die für die Verwirklichung der Arbeiten notwendige Ausgabe.
(3) Es kann die gesamte Ausgabe finanziert werden.
(4) Zur Durchführung des Planes wird eine Gesamtausgabe von 30 Milliarden Lire genehmigt, die in je 10 Milliarden Lire für die Finanzjahre 1975, 1976 und 1977 unterteilt wird.
(5) In den Haushaltsplänen für die Finanzjahre 1975, 1976 und 1977 werden entsprechende Ausgabekapitel erstellt.
(6) Die Beiträge, die in den Haushaltsplänen eingeschrieben sind, welche nach dem im Dreijahresplan vorgesehenen Zeitraum erstellt werden, sind zur Refinanzierung dieses Gesetzes zu verwenden.3)
(7) Inhalt der einzelnen Gesetzesartikel:
Art. 1: Art der Maßnahme
Art. 2: Finanzierbare Bauvorhaben
Art. 3: Bauvorhaben einzelner Gemeinden; Aufteilungsschlüssel
Art. 4: übergemeindliche Bauvorhaben
Art. 5: Dringend notwendige Bauvorhaben
Art. 6: Genehmigung der Pläne
Art. 7: Übertragung der Bauausführung
Art. 7/bis: Sport, Erholung und Fremdenverkehr
Art. 8: Beitragsgewährung, Vorschüsse
Art. 9: Vergabe der Bauarbeiten
Art. 10: Pflichten zur Abrechnung
Art. 11: Darlehen und entsprechende Bürgschaftsleistung durch das Land.3)