Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Mai 1975, Nr. 23.
(1) Damit in der Provinz Bozen die vom kgl. D. vom 8. Mai 1927 Nr. 798, umgewandelt in das Gesetz Nr. 2838 vom 6. Dezember 1928, vorgesehenen Betreuungsdienste zugunsten der unehelichen Kinder angewandt werden, genehmigt der Landesausschuß am Anfang eines jeden Jahres ein eigenes Betreuungsprogramm.
(2) Das Programm muß die Festlegung der Betreuungsformen und, für jede Betreuungsform, die Höhe der Leistungen, die grundsätzlichen Kriterien der Intervention, die Anzahl der voraussichtlichen Maßnahmen und die Voraussicht der finanziellen Mittel enthalten. Es muß außerdem die Grenzen und Kriterien anführen, nach welchen eventuell über die auf Grund des Artikels 4 des kgl. D. vom 8. Mai 1927 Nr. 798 angegebenen Grenzen hinaus eine Betreuung der unehelichen Kinder geleistet werden kann.
(1) (2) 2)
(3) Am Ende jeden Jahres wird durch eine vom Landesausschuß genehmigte Abrechnung die gemäß kgl. D. vom 8. Mai 1927 Nr. 798 auf die Provinz selbst, auf das Gesamtstaatliche Hilfswerk für Mutter und Kind und auf die Gemeinden der Provinz entfallende Quote festgelegt. Diese Abrechnung wird dem Rechnungshof im Sinne des Artikels 19, 1. Absatz, des mit kgl. Dekret Nr. 1214 vom 12. Juli 1934 genehmigten Einheitstextes der Gesetze über den Rechnungshof zur vorgeschriebenen Gesetzmäßigkeitsüberprüfung vorgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8.