(1) Der Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege ermittelt die Güter von besonderem künstlerischen, geschichtlichen, archäologischen oder volkskundlichen Wert, die unter Denkmalschutz zu stellen sind. Diese Maßnahme gilt als Vorschlag für die Erklärung über die Unterschutzstellung des Kulturgutes.
(2) Der Vorschlag für die Erklärung wird der Person, die aufgrund eines beliebigen Rechtstitels Eigentümer, Besitzer oder Inhaber des Gutes ist, zugestellt. Ab dem Tag der Zustellung bis zum Tag, an dem die endgültige Maßnahme von der Landesregierung erlassen wird, hat der Vorschlag für die Erklärung dieselbe Rechtswirkung wie die Erklärung über die Unterschutzstellung des Kulturgutes selbst.
(3) Die Maßnahme der Unterschutzstellung des Kulturgutes muss von der Landesregierung innerhalb von 180 Tagen ab Zustellung des entsprechenden Vorschlages getroffen werden; widrigenfalls verfällt die Rechtswirkung des Vorschlages.
(4) Die Erklärung über die Unterschutzstellung des Kulturgutes wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Erlass dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem Inhaber des geschützten Gutes zugestellt.
(5) Wenn sich eine persönliche Zustellung infolge der großen Zahl der Eigentümer als schwierig erweist oder wenn es schwierig ist, alle zu identifizieren, kann der Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege die Erklärung für die Dauer von 30 Tagen an der Anschlagtafel der Gemeinde, wo sich das von der Unterschutzstellung betroffene Kulturgut befindet, veröffentlichen.10)