Anlage 1Richtlinien für das Abkommen zur Förderung der Aufnahme von Personen mit schwerer Behinderung
Das Abkommen betrifft Personen mit Behinderung, die aus einem Anvertrauensabkommen mit Betreuungscharakter (PbAEG) stammen. Die Personen mit Behinderung werden von einer Sozialgenossenschaft des Typs B eingestellt, die ihrerseits einen Dienstleistungsauftrag von einem Privatbetrieb erhält.
Der Betrieb erteilt der Sozialgenossenschaft des Typs B einen Dienstleistungsauftrag, welcher den Tätigkeiten, welche die Person mit Behinderung während des Anvertrauensabkommens erbrachte, entspricht.
Die Person mit Behinderung wird von der Sozialgenossenschaft des Typs B angestellt (mindestens zwei Jahre wie die Dauer des Arbeitsauftrages) und erbringt die Leistung bei der Auftragsfirma.
Die Vergütung für den Dienst, welcher der Sozialgenossenschaft übertragen wird, muss der Person mit Behinderung die wirtschaftliche Behandlung laut Kollektivvertrag der Sozialgenossenschaften sicherstellen.
Die Begleitung am Arbeitsplatz wird von der Sozialgenossenschaft wahrgenommen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Sozialgenossenschaft.
Laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68 kann das Abkommen für Betriebe bis zu 50 Beschäftigten, pro Betrieb nicht mehr als zwei Personen mit Behinderung betreffen. Für Betriebe mit über 50 Beschäftigten kann das Abkommen für Menschen mit Behinderung 10% der Pflichtquote für Menschen mit Behinderung betreffen. Für jede Person mit Behinderung muss das vorliegende Abkommen abgeschlossen werden.
Mit Unterzeichnung dieses Abkommens ist der Betrieb, falls er in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 12 März 1999, Nr. 68, fällt, von Amts wegen von der Pflichtaufnahme der Personen mit Behinderung befreit und zwar im selben Ausmaß wie die Aufnahmen, die durch dieses Abkommen durchgeführt werden. Aus diesem Grund hat der Betrieb einen finanziellen Beitrag, genannt „Beitrag für die Arbeitsintegration zu entrichten, der monatlich 643,00 Euro beträgt und der der monatlichen Entschädigung entspricht, die bei Befreiung der Aufnahmepflicht zu entrichten ist (30,64 Euro pro Arbeitstag und Person mit Behinderung). Dieser Betrag wird von der Prämie abgezogen, die dem Betrieb für die Förderung der Aufnahme von Personen mit Behinderung, gemäß Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20, zusteht.
Für den Fall, dass der Betrieb nicht in den Anwendungsbereich der Pflichtvermittlung fällt oder bereits die Pflichtquote abgedeckt hat, beträgt der monatliche Beitrag für die Arbeitsintegration, den der Betrieb tragen muss 321,00 Euro für jeden Menschen mit Behinderung.
Die Vereinbarung hat eine Mindestdauer von 24 Monaten und bewahrt ihre Gültigkeit für die Dauer des Dienstleistungsvertrages (inbegriffen nachfolgende Verlängerungen ohne Unterbrechung);
Der Arbeitsservice überwacht die Einhaltung der Vereinbarung.
Der Betrieb beantragt jedes Jahr innerhalb 30. September beim Arbeitsservice auf Stempelpapier die Rückzahlung der Spesen, die durch die Konvention mit der Sozialgenossenschaft entstanden sind und aufgrund welcher es der Sozialgenossenschaft möglich war eine Person mit Behinderung zu beschäftigen (und zwar beschränkt auf den Betrag, den der Betrieb als Vergütung für den Dienst bezahlt hat. Diese Vergütung darf den Betrag des Lohns der Person, die über dieses Abkommen aufgenommen wurde, nicht übersteigen). Für die Personen mit Behinderung, die nach dem 30. September eines jeden Jahres aufgenommen wurden, muss der Antrag innerhalb der Fälligkeit des nächsten Jahres eingereicht werden. Die Zahlung erfolgt rückwirkend.
Um das Abkommen zu finanzieren wird die finanzielle Zuweisung für den Bereich der Arbeitseingliederung von Menschen mit Behinderung verwendet.
Der Betrieb legt folgendes bei:
- Kostenvoranschlag der mit der Sozialgenossenschaft vereinbarten jährlichen Vergütung für den Dienst;
- Kopie der Invalidenbestätigung der Person mit Behinderung, die von der zuständigen Sanitätskommission oder vom INAIL ausgestellt wird (nicht vorgesehen, wenn die Unterlagen bereits im Amt aufliegen).
Die Rückzahlung erfolgt bis zu einer Höchstgrenze, die den geschätzten vorläufigen Kosten gleichgestellt ist und um folgende Beträge vermindert wird:
- um einen Betrag von monatlich 643,00 Euro wenn der Betrieb in den Anwendungsbereich der Pflichtvermittlung fällt;
- von monatlich 321,00 Euro wenn der Betrieb nicht in den Anwendungsbereich der Pflichtvermittlung fällt oder die Pflichtquote bereits abgedeckt hat.
Für die Flüssigmachung des Beitrages ist notwendig, dass der Betrieb im nächsten Jahr die bezahlten Rechnungen bezüglich des Abkommens mit der Sozialgenossenschaft vorlegt.
Der Arbeitsservice führt Stichprobenkontrollen durch, wie vom Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes 22 Oktober 1993, Nr. 17 vorgesehen.
Anlage 2VEREINBARUNG FüR DIE AUFNAHME VON PERSONEN MIT SCHWEREN BEHINDERUNGEN | CONVENZIONE PER L’ASSUNZIONE DI DISABILI GRAVI |
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Die Firma | | L’azienda |
mit Rechtssitz in | | con sede legale a |
Straße | | indirizzo |
vertreten durch | | rappresentata da |
Geburtsdatum | | data di nascita |
Geburtsort | | luogo di nascita |
die Sozialgenossenschaft | | la cooperativa sociale |
mit Rechtssitz in | | con sede legale a |
Straße | | indirizzo |
vertreten durch | | rappresentata da |
Geburtsdatum | | data di nascita |
Geburtsort | | luogo di nascita |
die Autonome Provinz Bozen, gesetzlich vertreten durch den Direktor der Abteilung Arbeit, Dr. Helmuth Sinn, mit Dienstsitz in Bozen, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1; | la Provincia Autonoma di Bolzano, legalmente rappresentata dal direttore della ripartizione lavoro, Dr. Helmuth Sinn, domiciliato per la sua carica in Bolzano, via Canonico Michael Gamper 1; |
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unterzeichnen das vorliegende Abkommen, das die Aufnahme einer Person mit Behinderung bei einer Sozialgenossenschaft des Typs B zum Ziel hat, welcher der Betrieb einen Auftrag zuweist. Der Auftrag ist die Tätigkeit, die von der Person mit Behinderung während des Anvertrauensabkommens ausgeübt wurde. | stipulano il presente accordo finalizzato all’assunzione di una persona disabile da parte di una cooperativa sociale di tipo B alla quale l’azienda affida una commessa di lavoro. La commessa di lavoro è il servizio svolto dalla persona disabile durante la convenzione di affidamento. |
Die Personen mit Behinderung die durch dieses Abkommen angestellt werden, kommen aus einem Anvertrauungsabkommen mit Betreuungs-charakter (PbAEG). | Le persone disabili che vengono assunte tramite la presente convenzione devono provenire da una convenzione di affidamento di tipo assistenziale (PILA). |
Artikel 1 | Articolo 1 |
Pflichten der Sozialgenossenschaft | Obblighi della cooperativa sociale |
Die Aufnahme über die Sozialgenossenschaft hat den Zweck: | L’assunzione tramite la cooperativa sociale é intesa a: |
a) die bereits über das Anvertrauensabkommen eingeleiteten Rehabilitationsmaßnahmen beizubehalten und zu vervollständigen; | a) mantenere e completare gli interventi riabilitativi già avviati tramite la convenzione di affidamento; |
b) einen realen Arbeitsvertrag zu erproben. | b) sperimentare un reale contratto di lavoro. |
Die Sozialgenossenschaft schließt mit der Person mit Behinderung einen Arbeitsvertrag (mindestens zwei Jahre) ab. Im Arbeitsvertrag werden die Tätigkeiten angeführt, die von der Person mit Behinderung im Anvertrauensabkommen ausgeführt wurden. Die Sozialgenossenschaft bestimmt für die Person mit Behinderung eine Bezugsperson, welche die Begleitung am Arbeitsplatz sicherstellt. | La cooperativa sociale stipula con la persona disabile un contratto di lavoro (almeno due anni). Nel contratto di lavoro vengono riportate le attività svolte dalla persona disabile in convenzione di affidamento. La cooperativa sociale individua per la persona disabile una propria persona di riferimento che garantisce l’assistenza sul posto di lavoro. |
Die Sozialgenossenschaft übernimmt zudem die folgenden Pflichten: | La cooperativa sociale assume anche i seguenti obblighi: |
a) sie bietet die notwendige pädagogische Beratung im Fall von kritischen Ver-haltensweisen in Bezug auf die Beziehungs- und Arbeitsebene der Person mit Behinderung im Betrieb; | a) offre la necessaria consulenza pedagogica nel caso di situazioni critiche nel comportamento lavorativo e relazionale della persona disabile in azienda; |
b) sie übermittelt dem Arbeitsservice innerhalb von 10 Tagen, ab Unterzeichnung die Kopie des Dienstleistungsvertrags mit dem Betrieb und die Kopie des Arbeitsvertrags mit der Person mit Behinderung; | b) trasmette le copie del contratto di appalto stipulato con l’azienda e del contratto di lavoro della persona disabile entro 10 giorni dalla stipula all’ufficio servizio lavoro; |
c) sie trifft die notwendigen Vorkehrungen und liefert im Einklang mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 81/2008 die Hilfsmittel gegen Unfälle und den Berufskrankheiten; | c) adotta le necessarie misure e fornisce gli strumenti di prevenzione contro gli infortuni e malattie professionali, nel rispetto del decreto legislativo 81/2008; |
d) sie leitet, falls vorgesehen, die medizinische Untersuchung ein, die vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 81/2008 vorgesehen ist; | d) dispone l’accertamento medico d’idoneità previsto dal decreto legislativo 81/2008 ove prescritto; |
e) sie liefert der eingegliederten Person die Arbeitskleidung, die für die Ausübung der zugewiesenen Aufgaben notwendig ist. | e) fornisce gli eventuali abiti da lavoro necessari all’esecuzione dei compiti assegnati alla persona inserita. |
Artikel 2 | Articolo 2 |
Verpflichtungen des Betriebes | Obblighi dell'azienda |
Der Betrieb übernimmt folgende Verpflichtungen: | L'azienda assume i seguenti obblighi: |
a) er unterzeichnet mit der Sozialgenossenschaft einen Dienstleistungsauftrag, der die Tätigkeiten beinhaltet, welche die Person mit Behinderung während des Anvertrauensabkommens geleistet hat; | a) stipula con la cooperativa sociale un contratto di appalto di servizio dove prevede quale commissione le attività svolte in precedenza dalla persona disabile durante la convenzione di affidamento; |
b) er weist der Person mit Behinderung die Tätigkeiten zu, welche diese während des Anvertrauensabkommens geleistet hat; | b) assegna alla persona disabile le attività svolte durante la convenzione di affidamento; |
c) er bestimmt die Bezugsperson im Betrieb, die mit der eingegliederten Person zusammenarbeitet, um sie zu unterstützen und ihr die notwendigen Anleitungen zu geben; | c) individua la persona di riferimento aziendale che collaborerà con la persona inserita sia per appoggiarla che per le necessarie istruzioni; |
d) er arbeitet für die Einhaltung der Arbeitssicherheit mit der Sozialgenossenschaft zusammen. | d) collabora con la cooperativa sociale per il rispetto delle misure di sicurezza sul posto di lavoro. |
Artikel 3 | Articolo 3 |
Wirtschaftliche Aspekte | Aspetti economici |
Innerhalb 30. September eines jeden Jahres beantragt der Betrieb beim Arbeitsservice die Rückvergütung der Kosten, die durch die Konvention mit der Sozialgenossenschaft entstanden sind und aufgrund welcher es der Sozialgenossenschaft möglich war eine Person mit Behinderung zu beschäftigen und zwar beschränkt auf den Betrag, den der Betrieb als Vergütung für den Dienst bezahlt hat. Diese Vergütung darf den Betrag des Lohns der Person, die über dieses Abkommen aufgenommen wurde, nicht übersteigen. Die Rückvergütung erfolgt nach den Kriterien, die vom entsprechenden Beschluss der Landesregierung vorgesehen sind. | L’azienda chiede ogni anno entro il 30 settembre all’Ufficio servizio lavoro il rimborso delle spese sostenute per la realizzazione della convenzione, la quale ha permesso alla cooperativa sociale di assumere una persona disabile e limitatamente all’importo pagato dall’azienda per il servizio. Il costo del servizio non può eccedere lo stipendio della persona disabile assunta tramite la convenzione. Il rimborso avviene secondo i criteri previsti dall’apposita delibera della Giunta Provinciale. |
Artikel 4 | Articolo 4 |
Pflichtquote | Quota d’obbligo |
Die Unterzeichnung der gegenständlichen Vereinbarung bewirkt die Deckung der Pflicht-quote gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. | La stipula della presente convenzione comporta la copertura della quota d’obbligo di cui alla legge 12 marzo 1999, n. 68 |
68, und zwar im gleichen Verhältnis wie die Anzahl der Personen mit Behinderung, die aufgenommen werden. | in misura pari alle persone disabili che vengono assunte. |
Artikel 5 | Articolo 5 |
Dauer | Durata |
Dieses Abkommen hat eine Dauer von (mindestens 24 Monaten) | La presente convenzione ha durata di (minima 24 mesi) |
mit Beginn ab | | con inizio in data |
und behält seine Gültigkeit für die Dauer des Dienstleistungsvertrages (inbegriffen nachfolgende Verlängerungen ohne Unterbrechung); | e conserva la sua validità per la durata del contratto d’appalto di servizio (comprese successive proroghe senza soluzione di continuità). |
Das Abkommen wird auf Antrag der Vertragsparteien und nachdem der Amtsdirektor des Arbeitsservice angehört wurde, vorzeitig aufgelöst, wenn: | Si risolve anticipatamente, su richiesta dei contraenti, sentito anche il direttore dell'ufficio servizio lavoro, qualora: |
- das Verhalten der Person mit den Zielsetzungen des gegenständlichen Abkommens unvereinbar ist; | - il comportamento della persona è incompatibile con le finalità della presente convenzione; |
- die beim Abschluss des Abkommens vereinbarten Bedingungen nicht mehr bestehen; | - non sussistono più le condizioni concordate al momento della stipulazione della convenzione; |
- eine bessere Möglichkeit der Rehabilitation und Ausbildung für die Person besteht; | - sussiste un'occasione migliore di riabilitazione e di formazione per la persona; |
- der Betrieb oder die Sozialgenossenschaft sich nicht an die Kriterien halten, die das Abkommen regeln. | - l’azienda o la cooperativa sociale non si attengono ai criteri che disciplinano la convenzione. |
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Ort und Datum: / Luogo e data: Bozen, / Bolzano,
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__________________________________________________________ für den Betrieb: / per l'azienda: |
__________________________________________________________ für die Sozialgenossenschaft: / per la cooperativa sociale: |
__________________________________________________________ für das Land Südtirol: / per la Provincia Autonoma: |