…omissis…
1. der monatliche Betrag der Ergänzungszulage für Zivilblinde, welche im Art. 3, Zf., 9 des genannten Gesetzes vorgesehen sind, wird für Vollblinde bzw. Blinde mit einem Rest von Sehvermögen folgendermaßen festgesetzt: 104,06 Euro bzw. 74,34 Euro ab 1. Jänner 2010;
2. allen Zivilblinden welche Anrecht auf die oben angeführten Zuwendungen haben, werden diese in der neu festgelegten Höhe sowie der eventuelle gereifte Ausgleich, ab dem oben angeführten Zeitpunkt ausbezahlt;
3. entsprechende Mehrausgabe wird dem Kapitel 09110.00 des Kompetenzhaushaltes des laufenden Jahres angelastet.