…omissis…
- dass bei den Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nach den Vorschriften der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau aufbereitet worden sind, sowohl die Bezeichnung als auch die Codenummer der Kontrollstelle, die für das Unternehmen zuständig ist, enthalten muss;
- das in Südtirol unter einem „kleinen Betrieb mit Tierhaltung im Sinne der Europäischen Gemeinschaft Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau ein solcher verstanden wird, welcher maximal 30 GVE hält.