Anlage
1. Zielsetzung und Geltungsbereich
1. Die Zertifizierung im Sinne von Absatz 1, Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. März 1981, Nr. 8, in geltender Fassung, verfolgt das Ziel, dem Bereich der Obsterzeugung die größte Garantie an Sortenechtheit und gesundheitlichem Status des Baumschulmaterials zu bieten.
2. Die gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 23. 1981, Nr. 8, in geltender Fassung, ermächtigten Baumschulbetriebe mit der Betriebseinheit mit Baumschulproduktion auf Landesgebiet können für die auf diesem Gebiet befindlichen eigenen Muttergärten und Baumschulquartiere beim Landespflanzenschutzdienst bei der Abteilung Landwirtschaft die Zertifizierung beantragen.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung der gegenständlichen Richtlinien werden folgende Begriffe verwendet:
Vorstufenmaterial: Vermehrungsmaterial das aus Mutterpflanzen erzeugt wurde, die aus direkter Abstammung aus dem Ursprungsmaterial oder aus Übernahme stammen;
Basismaterial: Vermehrungsmaterial das aus Mutterpflanzen erzeugt wurde, die aus direkter Abstammung aus Mutterpflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial stammen,
Zertifiziertes Material: Vermehrungsmaterial das aus Mutterpflanzen erzeugt wurde, die durch direkte Abstammung aus Mutterpflanzen der Kategorie Basismaterial stammen,
Betriebseinheit: autonome, dauerhaft eingerichtete Produktionseinheit, bei welcher die in den Produktionshandbüchern der einzelnen Arten vorgesehenen Register und Dokumente geführt werden,
Zertifizierung: technisch-normatives Verfahren, dem das Vermehrungsmaterial zur Feststellung und zur Erhaltung des gesundheitlichen Status und der Sortenechtheit oder der Stabilität der Klone von den Produktionshandbüchern der einzelnen Arten unterworfen wird,
Produktionshandbuch: Dokument, welches die Modalitäten über den Produktionsablauf und die Kontrolle der Vermehrungsmaterialien im Zertifizierungsystem auf Landesebene beinhaltet,
Virusgetestet (vt): Material, das frei ist von Viren, Viroiden, Phytopasmen und anderen spezifischen Schaderregern von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wie sie einzeln in den Produktionshandbüchern der jeweiligen Arten angegeben sind,Virusfrei (vf): Material, das frei ist von Viren, Viroiden, Phytoplasmen und anderen für die betreffende Art bekannten Schadorganismen wie sie einzeln in den Produktionshandbüchern der jeweiligen Arten angegeben sind,Baumschule: Ort, wo der Anbau der Pflanzen gemäß den Produktionshandbüchern der einzelnen Arten erfolgt. 3. Phasen der Zertifizierung
1. Der Zertifizierungsprozess gliedert sich in folgende Phasen:
a) die Konservierung des Vorstufenmaterials, welche in dem vom land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum verwalteten Konservierungs-Zentrum für die Vorvermehrung durchgeführt wird,
b) die Vorvermehrung des Basismaterials, welche in dem vom land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum verwalteten Zentrum für die Vorvermehrung durchgeführt wird,
c) die Vermehrung des zertifizierten Materials, die in den Quartieren mit Mutterpflanzen für Edelreiser und Unterlagen durchgeführt wird,
d) in den Baumschulen für die zertifizierten Pflanzen, die für die Obsterzeugung bestimmt sind.
4. Produktionshandbücher
Die auf den Phasen der Zertifizierung anzuwendenden technischen Bestimmungen werden vom Direktor der Abteilung Landwirtschaft auf Vorschlag des Landespflanzenschutzdienstes erlassen und sind nach in den nach Art oder Gruppen von Obstarten untergliederten Produktions-handbüchern enthalten.
5. Aufgaben des Zertifizierungsorganes
Für die Zertifizierung obliegt dem Landespflanzenschutzdienst:
a) die Überprüfung der Eignung der Zentren für die Konservierung, die Vorvermehrung und die Vermehrung sowie deren Anerkennung,
b) die Kontrolle des in den Zentren der Konservierung, der Vorvermehrung, der Vermehrung sowie des in den Baumschulen vorhandenen Materials,
c) die technisch-administrative Überwachung aller Phasen der Zertifizierung, einschließlich der Kontrolle des für die Weitergabe fertigen Materials,
d) die Ausstellung der Zertifizierungsbescheinigungen,
e) die Anordnung von dringenden phytosanitären Maßnahmen,
f) die Anerkennung von Vermehrungs-material, welches auf der Grundlage von Zertifizierungsnormen anderer Stellen erzeugt wurde.
6. Etikettierung
1. Der Landespflanzenschutzdienst ermächtigt für jeden Typ von Material gemäß Punkt 2 nach Durchführung der vorgesehenen Kontrollen das Anbringung einer Etikette entsprechend den im jeweiligen Produktionshandbuch gemäß Punkt 4 festgelegten Modalitäten.
2. Das erzeugte Vermehrungsmaterial, das gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, wird als „virusfrei (v.f.) oder „virusgetestet (v.t.) gekennzeichnet, zusammen mit der Bezeichnung der Sorte und des Klons.
3. Die Art der Etikette gemäß Artikel 6, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. März 1981, Nr. 8, in geltender Fassung, wird vom Direktor des Landespflanzenschutzdienstes festgelegt.
7. Gebühren
Die Gebühren für die Zertifizierungstätigkeit des Vermehrungsmaterials seitens des Landespflanzenschutzdienstes gehen zu Lasten der Antragsteller sind in folgender Höhe festgelegt:
- 2,40 Euro je 100 zertifizierte Jungbäume,
- 0,15 Euro je 50 zertifizierte Unterlagen,
- 100,00 Euro für jede einzelne Kontrolle zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung.
8. Übergangsbestimmungen
1. Die Vermehrungsmaterialien und die Strukturen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung gegenwärtiger Richtlinien gemäß der geltenden Landesbestimmungen zertifiziert sind, bleiben anerkannt beziehungsweise genehmigt; für das Vermehrungsmaterial gilt dies bis zum Ende ihres bereits begonnenen biologischen Zykluses.
2. Bis zur Anwendung der staatlichen Zertifizierung gemäß Ministerialdekret vom 24. Juli 2003 werden die für die im vorhergehenden Absatz 1 genannten Vermehrungsmaterialien die gegenwärtigen Richtlinien in Abweichung zu den territorialen Voraussetzungen angewandt.