(1) Zur Energieeinsparung und im Sinne des Klimaschutzes müssen Kühlgeräte der Handelsbetriebe mit Türen oder gleichwertigen Verschlusssystemen ausgestattet sein.
(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien zur Anwendung von Absatz 1, nach Anhören des Rates der Gemeinden, fest.
(3) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels stellt die Gemeinde eine Mahnung an den Eigentümer des Kühlgerätes aus und setzt eine Frist, innerhalb welcher die beanstandeten Mängel zu beheben sind. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde eine Verwaltungsstrafe von mindestens 200,00 Euro und höchstens 600,00 Euro für jedes Kühlgerät, das nicht den Bestimmungen laut Absatz 1 entspricht. 17)