(1) Alle zwei Monate teilen die Gemeinden der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der Landesagentur für Umwelt per Datenfernübertragung die Informationen über die erteilten Ermächtigungen mit sowie die eingegangenen Arbeitsbeginnmeldungen, mit Angabe der Art der Anlage und des Standorts. 7)