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a) Landesgesetz vom 7. Juli 2010 , Nr. 91)
Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes 2)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. August 2010, Nr. 31.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 2/bis (Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs für Heizung, Kühlung und Warmwasser in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU)   delibera sentenza

(1) In Miteigentumsgebäuden, in Mehrzweckgebäuden und jedenfalls in Gebäuden mit mehr als einem Endnutzer, die über eine zentrale Anlage zur Wärme/Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, ist der Einbau von Temperaturreglern und von individuellen Verbrauchszählern für die Eigentümer verpflichtend. Gemessen wird der effektive Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauch jeder einzelnen Baueinheit. 13)

(2) Falls in bestehenden Gebäuden der Einbau von individuellen Verbrauchszählern laut Absatz 1 technisch nicht durchführbar oder im Verhältnis zur potenziellen Energieeinsparung nicht kosteneffizient ist, hat der Eigentümer bei jedem Heizkörper in den einzelnen Baueinheiten für den Einbau eines Heizkostenverteilers zur Messung des Wärmeverbrauchs für Heizung zu sorgen, außer ein solcher Einbau ist nicht kosteneffizient durchführbar.

(3) Neu eingebaute individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler laut den Absätzen 1 und 2 müssen fernablesbar sein. Bis zum 1. Jänner 2027 müssen alle individuellen Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler laut den Absätzen 1 und 2, soweit technisch machbar und kosteneffizient durchführbar, mit dieser Funktion nachgerüstet werden.

(4) In den Gebäuden gemäß den Absätzen 1 und 2 wird für die korrekte Aufteilung der Kosten für den Wärmeverbrauch für Heizung und Kühlung der einzelnen Baueinheiten und der Gemeinschaftsräume sowie für die Nutzung von Warmwasser, sofern dieses zentral erzeugt wird, der Gesamtbetrag auf die Endnutzer aufgeteilt, indem dem tatsächlichen freiwilligen Wärmeenergiebezug ein Anteil von mindestens 50 Prozent zugewiesen wird. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht verbindlich für Gebäude, in denen bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorrichtungen bereits installiert sind und die entsprechende Kostenaufteilung bereits vorgenommen wurde.

(5) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs für Heizung, Kühlung und Warmwasser fest. 14)

massimeBeschluss vom 13. Juli 2021, Nr. 604 - Genehmigung der technischen Richtlinien für die Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs für Heizung, Kühlung und Warmwasser
13)
Art. 2/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 17. März 2021, Nr. 3.
14)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
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