(1) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels 2/bis stellt die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz eine Mahnung aus und setzt eine Frist, innerhalb welcher die festgestellte Nichteinhaltung zu beheben ist.
(2) Die Nichtbeachtung der Mahnung laut Absatz 1 hat die Anwendung der folgenden Verwaltungsstrafen zur Folge: