(1) Vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b) gelten die Einschränkungen dieses Teils nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
(2) Das Verbot und die Einschränkungen laut Artikel 7 und 8 gelten nicht für die geschützten Pflanzen, die nachweislich aus Kulturen stammen.