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d) Landesgesetz vom 12. Mai 2010 , Nr. 61)2)
Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Mai 2010, Nr. 21.
2)
Siehe auch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. September 2012, Nr. 31.

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der wild lebenden Tiere, der wild wachsenden Pflanzen, ihrer Lebensräume sowie den Schutz von Fossilien und Mineralien.

(2) Folgende Bestimmungen bleiben unbeschadet:

  1. das Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, über die Wildhege und Jagdausübung,
  2. das Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, über die Fischerei,
  3. das Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, über den Schutz der Gewässer und laut Gewässerschutzplan,
  4. das Landesgesetz vom 19. Juni 1991, Nr. 18, in geltender Fassung, über den Schutz der Pilze.

(3) In diesem Gesetz werden Personen geschlechtergerecht bezeichnet, sofern dadurch die Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Wo Personenbezeichnungen nur in der männlichen Form stehen, sind, sofern es sich um natürliche Personen handelt, stets Männer und Frauen gemeint.

Art. 2 (Recht auf Naturgenuss und Erholung)

(1) Jede Person hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur.

(2) Jede Person ist bei der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 verpflichtet, mit Natur und Landschaft sorgsam umzugehen, und hat nach ihren Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild lebende Tiere und Pflanzen erhalten, nicht beeinträchtigt und wiederhergestellt werden.

(3) Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu, wobei diese zur Erhaltung für den Naturhaushalt bedeutsamer linearer und punktförmiger Landschaftselemente beiträgt.

(4) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet der Rechte der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten.

(5) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen werden dadurch keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten begründet.

(6) Die Erholung in Teilen der freien Natur kann mit Durchführungsverordnung im erforderlichen Umfang aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes untersagt oder eingeschränkt werden, insbesonders was die Verunreinigung des Bodens durch Unrat und Losung infolge der verstärkten Freizeitnutzung betrifft.

II. ABSCHNITT
ARTENSCHUTZ

I. Teil
Schutz wild lebender Tiere

Art. 3 (Schutzgegenstand)

(1) Alle Tiere, die in Südtirol von Natur aus verbreitet sind und wild leben, sind geschützt.

(2) Es ist verboten, mit wild lebenden Tieren Handel zu treiben.

[Art. 4 (Vollkommen geschützte Tierarten)  delibera sentenza

(1) Vollkommen geschützt sind die in der Anlage A angeführten Tierarten.

(2) Ebenso vollkommen geschützt sind jene wild lebenden Tierarten, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, in der Folge kurz FFH-Richtlinie genannt, aufgezählt sind und auch nur vorübergehend in Südtirol vorkommen. Für diese gilt ein striktes Schutzsystem, um einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Die wild lebenden Vogelarten laut Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, in der Folge Vogelschutzrichtlinie genannt, unterliegen den Schutzbestimmungen des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung.

(4) Das Verzeichnis der vollkommen geschützten Tierarten kann von der Landesregierung ergänzt werden.

(5) Es ist verboten:

  1. Tiere der vollkommen geschützten Arten in sämtlichen Lebensstadien absichtlich zu fangen, absichtlich zu töten oder sie, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, absichtlich zu stören oder sie in lebendem oder totem Zustand in Gewahrsam zu halten, sowie vollkommen geschützte Tierarten oder Teile derselben zu transportieren, zu verarbeiten, zu vermarkten oder zu tauschen oder zur Vermarktung oder zum Tausch anzubieten,
  2. die Eier der vollkommen geschützten Arten absichtlich zu zerstören oder aus der Natur zu entnehmen oder deren Nistplätze, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu vernichten.

(6) Eigentümern, Pächtern und Fruchtnießern ist es erlaubt, auf dem eigenen Grund mit landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Zweckbestimmung Maulwürfe zu fangen und zu töten.

(7) Von den in Absatz 5 angeführten Verboten ausgenommen sind die aus Züchtungen stammenden Tierarten. Wer diese Arten in den Handel bringt, muss ein vom Züchter ausgestelltes Ursprungszeugnis vorweisen.

(8) In Bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchstabe a) der FFH-Richtlinie genannten wild lebenden Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen laut Artikel 11 dieses Gesetzes für die Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a) der FFH-Richtlinie genannten Arten beschlossen werden, ist der Gebrauch von nichtselektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder durch die diese schwer gestört werden könnten, verboten.

(9) Verboten sind die Verwendung der in Anhang VI Buchstabe a) der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der in Anhang VI Buchstabe b) derselben Richtlinie genannten Transportmittel.]3)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151 - Schutz von Tierarten – allgemeine Einschränkung des Pilzesammelns – Abweichung von den Verboten zur Erhaltung der geschützten Tierarten – Verfahren zum Abschuss bestimmter Arten innerhalb der Schutzgebiete – Aspekte der allumfassenden staatlichen Zuständigkeit im Umweltbereich, bzw. des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000: keine direkte Kommunikation zwischen dem Land und der Europäischen Kommission
3)
Die Art. 4, Art. 8 Abs. 4, Art. 11 Absätze 1 und 2, Art. 22 Abs. 6 und Art. 33 Absatz 3, wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 5 (Schutzgebiete)

(1) In den Naturdenkmälern, den geschützten Biotopen und im Bereich der Naturparke sind alle wild lebenden Tierarten vollkommen geschützt. Die Bestimmungen über die Wildhege und Jagdausübung sowie über die Fischerei bleiben unbeschadet.

II. Teil
Schutz wild wachsender Pflanzen

Art. 6 (Schutzgegenstand)

(1) Alle Pflanzen, die in Südtirol von Natur aus verbreitet sind und wild wachsen, sind geschützt. Invasive Neophyten sind von den Schutzbestimmungen laut den Artikeln 8 und 9 ausgenommen. 4)

4)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 7 (Vollkommen geschützte Pflanzenarten)

(1) Vollkommen geschützt sind die in der Anlage B angeführten Pflanzenarten.

(2) Ebenso vollkommen geschützt sind jene wild wachsenden Pflanzenarten, die in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. Für diese gilt ein striktes Schutzsystem, um einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Das Verzeichnis der vollkommen geschützten Arten kann von der Landesregierung ergänzt werden.

(4) Es ist verboten,

  1. vollkommen geschützte wild wachsende Pflanzen, unabhängig davon, in welchem Entwicklungsstadium sie sich befinden, oder Teile davon absichtlich zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu verwahren, zu transportieren, zu verarbeiten, zu vermarkten, zu tauschen oder zur Vermarktung oder zum Tausch anzubieten,
  2. den Standort vollkommen geschützter wild wachsender Pflanzen so zu verändern, dass ihr Fortbestand gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Art. 8 (Teilweise geschützte Pflanzenarten)   delibera sentenza

(1) Alle nicht in Artikel 7 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten sind teilweise geschützt.

(2) Von den teilweise geschützten Pflanzen dürfen pro Person und Tag höchstens zehn Blütenstengel gepflückt werden.

(3) Es ist verboten, die teilweise geschützten Pflanzen auszureißen, mit ihnen Handel zu treiben, unterirdische Teile zu entnehmen oder zu beschädigen oder die Rosetten zu entnehmen.

(3/bis) Privateigentümer, Pächter und Fruchtnießer sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen dürfen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, Pilze bis zu einem Höchstausmaß von drei Kilogramm pro Tag und Person sowie die teilweise geschützten Pflanzen ohne Einschränkungen sammeln. In den Naturparken dürfen in den betroffenen Gemeinden Ansässige an geraden Tagen Pilze bis zu einem Höchstausmaß von zwei Kilogramm pro Person ohne Bezahlung einer Sammelgebühr sammeln. 5)

[(4) Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dürfen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, ohne Einschränkungen Pilze und die teilweise geschützten Pflanzen sammeln.]3)

(5) Unbeschadet der Rechte des Grundeigentümers hat jeder das Recht, Waldfrüchte und die in der Anlage C angeführten Pflanzenarten für den Eigenbedarf zu sammeln.

(6) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft kann das Sammeln von teilweise geschützten Pflanzen für wissenschaftliche, didaktische oder pharmazeutische Zwecke ermächtigen.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151 - Schutz von Tierarten – allgemeine Einschränkung des Pilzesammelns – Abweichung von den Verboten zur Erhaltung der geschützten Tierarten – Verfahren zum Abschuss bestimmter Arten innerhalb der Schutzgebiete – Aspekte der allumfassenden staatlichen Zuständigkeit im Umweltbereich, bzw. des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000: keine direkte Kommunikation zwischen dem Land und der Europäischen Kommission
5)
Art. 8 Absatz 3/bis wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
3)
Die Art. 4, Art. 8 Abs. 4, Art. 11 Absätze 1 und 2, Art. 22 Abs. 6 und Art. 33 Absatz 3, wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 9 (Schutzgebiete)   delibera sentenza

(1) In den Naturdenkmälern, Biotopen, Naturparken und Natura 2000-Gebieten sind alle Pflanzenarten, einschließlich der Pilze, vollkommen geschützt.

(2) Das Sammeln von Pflanzen für den Eigenbedarf laut Anlage C ist erlaubt, ausgenommen im Bereich von Naturdenkmälern und Biotopen.

(3) Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dürfen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, ohne Einschränkungen Pilze und Pflanzen sammeln, mit Ausnahme der vollkommen geschützten Pflanzen laut Anlage B und ausgenommen im Bereich von Biotopen und Naturdenkmälern.

(4) 6)7)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19 - Buchhalterische und Verwaltungshaftung im öffentlichen Dienst –Zuständigkeit des Staates – Unzulässigkeit von Ausnahmen auf Landesebene – Zulage für geschäftsführende Führungskräfte
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 17 settembre 2009, n. 322 - Tutela del paesaggio - costruzione nuova strada forestale - parere negativo seconda commissione provinciale per la tutela del paesaggio - rete ecologica europea “Natura 2000” - direttiva “Habitat” n. 92/43/CEE - realizzazione piani e progetti
6)
Art. 9 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
7)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, die Verfassungbeschwerde des Art. 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6 den Absatz 4 des Art. 9 hinzugefügt hatte, für erledigt erklärt. Der genannte Art. 15 Absatz 1 ist als aufgehoben zu betrachten.

Art. 10 (Land- und forstwirtschaftliche Nutzung)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b) gelten die Einschränkungen dieses Teils nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung.

(2) Das Verbot und die Einschränkungen laut Artikel 7 und 8 gelten nicht für die geschützten Pflanzen, die nachweislich aus Kulturen stammen.

III. Teil
Besondere Regelungen zumArtenschutz

Art. 11 (Ausnahmeregelungen und Einschränkungen)  delibera sentenza

[(1) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft kann, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, für die geschützten Pflanzenarten und die nicht vom Regelungsbereich der Landesgesetze über Jagd und Fischerei erfassten Tierarten Ausnahmen von den Verboten laut Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 4 für bestimmte Gebiete und befristete Zeiträume zulassen, und zwar:

  1. zum Schutz der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,
  2. zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
  3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder solcher mit bedeutenden positiven Folgen für die Umwelt,
  4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedelung und der für diese Zwecke notwendigen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
  5. um unter strenger Kontrolle selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten laut Anhang IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.

(2) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft übermittelt den zuständigen staatlichen Behörden alle zwei Jahre einen entsprechenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen.]3)

(3) Die Landesregierung schreibt, sofern dies zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten laut Anhang V der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung derselben vor.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151 - Schutz von Tierarten – allgemeine Einschränkung des Pilzesammelns – Abweichung von den Verboten zur Erhaltung der geschützten Tierarten – Verfahren zum Abschuss bestimmter Arten innerhalb der Schutzgebiete – Aspekte der allumfassenden staatlichen Zuständigkeit im Umweltbereich, bzw. des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000: keine direkte Kommunikation zwischen dem Land und der Europäischen Kommission
3)
Die Art. 4, Art. 8 Abs. 4, Art. 11 Absätze 1 und 2, Art. 22 Abs. 6 und Art. 33 Absatz 3, wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 12 (Gebietsfremde Tiere)

(1) Es ist verboten, gebietsfremde Tiere in der freien Natur anzusiedeln. Vom Verbot ausgenommen ist die Ansiedlung nicht autochthoner Arten und Populationen laut Artikel 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357, in geltender Fassung. 8)

8)
Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 13 (Gentechnisch veränderte Organismen)

(1) Verboten ist das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen im Bereich von

  1. Natura 2000-Gebieten,
  2. Naturparken, Biotopen, Naturdenkmälern,
  3. an Seen angrenzenden Flächen in einer Breite von 300 Metern ab dem Seeufer,
  4. Flüssen, Bächen und den in den Verzeichnissen laut königlichem Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, eingetragenen Wasserläufen, einschließlich ihrer Ufer und Dämme, bis zu einer Breite von jeweils 150 Metern,
  5. Gletschern und -mulden und im Bereich der Alpinregion über 1600 Meter Meereshöhe,
  6. Forst- und Waldgebieten,
  7. schützenswerten Nass- und Feuchtflächen sowie Trockenstandorten,
  8. Flächen, für die Landschaftspflegeprämien gewährt werden,
  9. Grundstücke, auf denen ökologischer Landbau betrieben wird.

(2) Die Landesregierung legt zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume für die in Absatz 1 genannten Gebiete angemessene äußere Pufferzonen und Vorsorgemaßnahmen fest.

(3) Unbeschadet der bereits geltenden Übergangsbestimmungen im Bereich gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in der Landwirtschaft, wird die von der EU-Kommission veröffentlichte Empfehlung 2003/556/EG vom 23. Juli 2003, wie sie im Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 22. November 2004, Nr. 279, umgewandelt in Gesetz, mit Änderungen, mit Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Jänner 2005, Nr. 5, übernommen ist, separat mit Landesgesetz geregelt.

III. ABSCHNITT
SCHUTZ VON LEBENSRÄUMEN

Art. 14 (Ziele und Maßnahmen)

(1) Um die Erhaltung der Artenvielfalt zu gewährleisten und dem Rückgang von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen entgegenzuwirken, sind die Lebensräume derselben in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen. Dazu sind differenzierte Schutz- und Pflegemaßnahmen zu treffen.

Art. 15 (Stehende Gewässer)

(1)Im Bereich von stehenden Gewässern ist es verboten:

  1. Maßnahmen zu treffen, die zur Beeinträchtigung natürlicher oder naturnaher stehender Gewässer oder deren Uferbereiche führen, insbesondere Meliorierungs- und Trockenlegungsarbeiten durchzuführen,
  2. mit Motorbooten jeglicher Art zu fahren, außer für Rettungseinsätze und Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Gewässerschutzes. Von diesem Verbot ausgenommen ist das Fahrgastschiff der Gemeinde Graun auf dem Reschensee.9)
9)
Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 16 (Nass- und Feuchtflächen sowieTrockenstandorte)   delibera sentenza

(1) Schützenswerte Nass- und Feuchtflächen sind:

  1. Verlandungsbereiche von stehenden oder langsam fließenden Gewässern,
  2. Schilf-, Röhricht- und Großseggenbestände,
  3. seggen- und binsenreiche Feucht- und Nasswiesen,
  4. Moore,
  5. Auwälder,
  6. Sumpf- und Bruchwälder,
  7. Quellbereiche,
  8. naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte sowie Wassergräben, einschließlich der Ufervegetation.

(2) Schützenswerte Trockenstandorte, die eine besondere Artenvielfalt aufweisen und für die Erhaltung von geschützten wild wachsenden Pflanzen oder wild lebenden Tierarten von Bedeutung sind, sind:

  1. Trockenrasen,
  2. Felsensteppen,
  3. Lehmbrüche.

(3) Schützenswerte Nass- und Feuchtflächen, offene Gräben und Rinnsale sowie Trockenstandorte sind zu erhalten, wobei eine bestandserhaltende Nutzung erlaubt ist, sofern die Erhaltung der Flächen nicht gefährdet wird.

(4) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen Beeinträchtigung der Flächen laut Absatz 3 führen können, sind unzulässig.

(5) Die Mahd von Röhricht, Schilfbeständen sowie von Streuwiesen ist in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März erlaubt, während die Mahd zur Pflege der Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. März erlaubt ist. Die Mahd zur Pflege der Entwässerungsgräben darf nur abschnittsweise erfolgen. Die Landesregierung genehmigt unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten und der Anforderungen des Hochwasserschutzes spezifische Managementleitlinien, auf deren Grundlage von den oben genannten Mahdzeiten abgewichen werden kann. 10)

massimeBeschluss vom 12. April 2022, Nr. 264 - Genehmigung der Managementleitlinien im Sinne des Artikels 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, für die Mahd von Röhricht, Schilfbeständen sowie von Streuwiesen
10)
Art. 16 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 17 (Ufervegetation und Auwälder)

(1) Es ist verboten, Ufervegetation oder Auwald zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören.

(2) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft kann ausnahmsweise zur Rodung ermächtigen, sofern öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 18 (Schutz von Hecken und Flurgehölzen)

(1) Vorbehaltlich der forstlichen Bestimmungen ist der Rückschnitt von Hecken und Flurgehölzen nur abschnittsweise erlaubt und wenn er so erfolgt, dass der Bestand nicht gefährdet wird.

Art. 19 (Abbrennen und Herbizide)   delibera sentenza

(1) Es ist verboten, Vegetationsdecken jeglicher Art abzubrennen, insbesondere Hecken, Flurgehölze, Bäume und Vegetationsdecken im Bereich von Feldrainen und Dämmen sowie Böschungen von Straßen, Bahnlinien, Fließgewässern und Gräben.

(2) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft kann im öffentlichen Interesse zeitlich und lokal begrenzt zum Abbrennen der Vegetationsdecke ermächtigen, sofern keine angemessenen Alternativen vorhanden sind.

(3) Es ist verboten, die in Absatz 1 genannten Vegetationsdecken mit Unkrautbekämpfungsmitteln zu behandeln. Dies gilt nicht innerhalb landwirtschaftlich intensiv genutzter Kulturflächen  außer im Bereich von Feldrainen und Dämmen sowie Böschungen von Straßen, Fließgewässern und Gräben. 11)

massimeBeschluss vom 22. August 2017, Nr. 908 - Genehmigung der „Leitlinien zur Regelung der Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. der damit verbundenen Risiken in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen genutzt werden“
11)
Art. 19 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 23. September 2020, Nr. 10.

IV. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR NATURA 2000-GEBIETE

Art. 20 (Zielsetzung)   delibera sentenza

(1) Um zur Sicherung der Artenvielfalt mittels Erhaltung der natürlichen und naturnahen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen in Südtirol beizutragen und um beim Schutzgebietnetz Natura 2000 laut Artikel 3 der FFH-Richtlinie mitzuwirken, sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung laut Anlage D und die Vogelschutzgebiete laut Anlage E errichtet.

(2) Die Grenzen der in Absatz 1 angeführten Gebiete werden in die Bauleitpläne sowie in die bereichsspezifischen Pläne eingetragen.

(3) Die Anlagen D und E können von der Landesregierung gemäß dem von den EU-Bestimmungen festgelegten Verfahren ergänzt werden. 12)

massimeBeschluss vom 23. März 2016, Nr. 310 - Ausbringung von Mist, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft für Flächen in Natura 2000-Gebieten: Genehmigung und Umsetzung der Managementleitlinien
12)
Art. 20 Absatz 3 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 21 (Schutzmaßnahmen)   delibera sentenza

(1) Die zu treffenden Schutzmaßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und wild wachsenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Die Landesregierung legt für die Natura 2000-Gebiete, gegebenenfalls auch durch Genehmigung von Managementplänen, folgende Ziele und Maßnahmen fest:

  1. die Erhaltungsziele, die insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer Lebensräume und prioritärer Arten betreffen,
  2. die Erhaltungsmaßnahmen.
    Diese Erhaltungsziele und -maßnahmen stehen im Einklang mit den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensräume nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie sowie der Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie. Für letztere sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume zu treffen, gegebenenfalls auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

(3) Im Bereich von Natura 2000-Gebieten ist es verboten, die natürlichen Lebensräume und Lebensräume der Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung zu verschlechtern und die Arten, für welche die Ausweisung erfolgt ist, zu stören, sodass die Erreichung der Erhaltungsziele gefährdet ist.

(4) In den Natura 2000-Gebieten ist, vorbehaltlich strengerer Schutzbestimmungen, insbesondere Folgendes verboten:

  1. die Errichtung neuer Elektrofreileitungen und Telefonfreileitungen,
  2. der Bau neuer Skipisten und neuer Aufstiegsanlagen, ausgenommen Materialseilbahnen,
  3. die Eröffnung neuer Schottergruben und Steinbrüche, mit Ausnahme jener, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine ordnungsgemäße Ermächtigung erteilt wurde; bestehende Schottergruben und Steinbrüche dürfen bis zum Ablauf der Konzession genutzt werden, eine Verlängerung der Konzession ist jedoch nicht zulässig,
  4. die Errichtung neuer Windkraftanlagen, mit Ausnahme der Ersetzung und Modernisierung bereits bestehender oder genehmigter Anlagen und mit Ausnahme von Anlagen für den Eigenbedarf im Schutzgebiet, die eine begrenzte Leistung und Höhe aufweisen,
  5. die Errichtung neuer Deponien und Kläranlagen, mit Ausnahme von Anlagen zur Klärung der Abwässer einzelner Gebäude im Schutzgebiet,
  6. das Mähen und Entfernen der Ufervegetation im Bereich von Fließgewässern während der Fortpflanzungs- und Brutzeiten der Vögel, und zwar im Zeitraum vom 15. März bis 15. Juli,
  7. die Ausbringung von Mineraldünger und Flüssigdünger, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft, mit Ausnahme des im Natura 2000-Gebiet anfallenden Flüssigdüngers und mit Ausnahme der Acker-, Obst- und Weinbaukulturen. Die Landesregierung genehmigt unter Berücksichtigung der spezifischen naturschutzfachlichen Anforderungen und einer standortgerechten Bewirtschaftung Managementleitlinien, auf deren Grundlage vom genannten Verbot abgewichen werden kann. 13)

(5) Die in den Natura 2000-Gebieten bestehenden Elektrofreileitungen müssen gesichert werden, um das Kollisions- und Stromschlagrisiko zu minimieren.

(6) Pläne und Projekte laut Artikel 6 der FHH-Richtlinie, welche ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, sind der Verträglichkeitsprüfung laut Artikel 22 zu unterziehen.

(7) Zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Natura 2000-Netzwerkes fördert das Land Südtirol die Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen sind. Dabei handelt es sich um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur, wie Flüsse mit ihren Ufern oder herkömmliche Feldraine, oder ihrer Vernetzungsfunktion, wie Teiche oder Gehölze, für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wild lebender Arten wesentlich sind.

(8) Das Land Südtirol fördert in den Natura 2000-Gebieten:

  1. die Entfernung der Überreste nicht mehr genutzter Bauten und technischer Anlagen,
  2. traditionelle extensive landwirtschaftliche Nutzungsformen,
  3. die Erhaltung und Wiederherstellung natürlicher und naturnaher Lebensräume,
  4. die unterirdische Verlegung oder Isolierung von bestehenden Freileitungen.
massimeBeschluss vom 23. März 2016, Nr. 310 - Ausbringung von Mist, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft für Flächen in Natura 2000-Gebieten: Genehmigung und Umsetzung der Managementleitlinien
13)
Der Buchstabe g) des Art. 21 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 22 (Verträglichkeitsprüfung)    delibera sentenza

(1) Die Verträglichkeitsprüfung ist für alle Pläne und Projekte vorgeschrieben, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Sie wird im Rahmen der Genehmigungsverfahren vorgenommen, welche die Rechtsvorschriften des Landes für die betreffenden Pläne und Projekte bereits vorsehen.

(2) Die gemäß den Rechtsvorschriften des Landes für die Überprüfung und Genehmigung von Plänen und Projekten zuständigen Einzel- oder Kollegialorgane holen dafür von der Fachperson oder beauftragten Person der Landesabteilung Natur und Landschaft die Stellungnahme über die Verträglichkeit des Planes oder Projektes mit dem betroffenen Gebiet und dessen Erhaltung ein.

(3) Für die Stellungnahme laut Absatz 2 muss der bzw. die Antragstellende die in der Anlage F angeführten Unterlagen vorlegen.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes 5 kann ein Plan oder Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, auch bei negativer Stellungnahme der Fachperson oder der beauftragten Person der Landesabteilung Natur und Landschaft genehmigt werden, falls keine Alternative vorhanden ist.

(5) Befindet sich in dem betreffenden Gebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraum oder eine prioritäre Art, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Europäischen Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

(6) In den in den Absätzen 4 und 5 angeführten Fällen sind in den Genehmigungsbescheiden, eventuell auch zu Lasten des oder der Antragstellenden, Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen, die notwendig sind, um das Gesamtkonzept des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 zu gewährleisten. 14)15)

massimeBeschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1153 - Anpassung der Dokumentation laut staatlichen Richtlinien für die Verträglichkeitsprüfung in den Natura-2000-Gebieten
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 12. Dezember 2012, Nr. 278 - Jagd – jagdbare Tiere – Jagdzeiten – Art der Jagdausübung – staatliche Zuständigkeit
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151 - Schutz von Tierarten – allgemeine Einschränkung des Pilzesammelns – Abweichung von den Verboten zur Erhaltung der geschützten Tierarten – Verfahren zum Abschuss bestimmter Arten innerhalb der Schutzgebiete – Aspekte der allumfassenden staatlichen Zuständigkeit im Umweltbereich, bzw. des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000: keine direkte Kommunikation zwischen dem Land und der Europäischen Kommission
14)
Die Art. 4, Art. 8 Abs. 4, Art. 11 Absätze 1 und 2, Art. 22 Abs. 6 und Art. 33 Absatz 3, wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151, für verfassungswidrig erklärt. Später erhielt der Art. 4 Absatz 6 durch 7 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, diese Fassung.
15)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 278 vom 12. Dezember 2012 die Verfassungsbeschwerde zu Art. 22 Absatz 6, so wie er durch Art. 7 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, abgeändert worden war, für unbegründet erklärt.

V. ABSCHNITT
SCHUTZ VON MINERALIEN UND FOSSILIEN

Art. 23 (Schutz von Fossilien)

(1) Das Sammeln und der Abbau von Fossilien sind in Südtirol verboten.

(2) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft kann, nach Einholen eines Gutachtens des Naturmuseums Südtirol, ausschließlich für wissenschaftliche und didaktische Zwecke sowie für das Sammeln von Fundstücken in Zusammenarbeit mit dem Naturmuseum Ermächtigungen zum Sammeln und zum Abbau von Fossilien erteilen.

Art. 24 (Schutz von Mineralien)

(1) Zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien in Südtirol ist eine entsprechende Ermächtigung erforderlich.

(2) Sofern kein Verbot seitens des Grundeigentümers besteht, ermächtigt der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien ausschließlich Personen, die:

  1. Mitglieder eines dem Landesverband der Mineraliensammlervereine angeschlossenen Vereines sind,
  2. Mitglieder eines Vereins von Mineraliensammlern mit Sitz außerhalb des Landesgebietes sind und über den Landesverband einen Antrag zum zeitlich begrenzten Sammeln stellen,
  3. eine besondere Erfahrung und Fachkenntnisse auf dem Sachgebiet nachweisen können.

(3) Die Ermächtigung ist befristet und personengebunden und wird nur Personen über 14 Jahren erteilt.

(4) Die Ermächtigung zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien kann nicht für geschützte Gebiete wie Naturdenkmäler, Biotope, von übergemeindlichen Gebietsplänen erfasste Gebiete, Naturparke oder Gebiete mit Sammelverbot erteilt werden. Sie kann jedoch für wissenschaftliche und didaktische Zwecke oder zum Sammeln von Fundstücken in Zusammenarbeit mit dem Naturmuseum Südtirol erteilt werden, wenn ein entsprechendes positives Gutachten des Naturmuseums vorliegt.

Art. 25 (Sammeln und Abbau)

(1) Das Auflesen einzelner frei aufliegender Mineralien und Fossilien gilt nicht als Sammeln.

(2) Beim Abbau von Mineralien und Fossilien ist die Verwendung der gebräuchlichen Ausrüstung, bestehend aus Schlägeln oder Hämmern bis zu fünf Kilogramm, Meißeln bis zu 40 Zentimeter Länge, Schaufeln, Pickeln und anderen manuellen Mitteln erlaubt. Die Verwendung von Bohrmaschinen jeglicher Art, Sprengstoffen und hydraulischen Hebevorrichtungen muss vom Direktor bzw. von der Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft autorisiert werden.

(3) Nach dem Abbau muss die Fundstelle, bevor sie verlassen wird, in Ordnung gebracht werden. Die Vegetationsdecke muss wiederhergestellt werden und das Gelände muss den besonderen Merkmalen der Gegend entsprechend gestaltet werden.

VI. ABSCHNITT
FÖRDERUNG DES NATURSCHUTZES

Art. 26 (Förderungsmaßnahmen)     delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol fördert den Natur- und Landschaftsschutz. Es kann die Tätigkeit von Vereinen und Organisationen, die sich dieser Aufgabe widmen, durch Beiträge und Hilfsmaßnahmen unterstützen und geeignete Mittel zur Verfügung stellen sowie Forschungs- und Planungsaufträge erteilen.

(2) Das Land Südtirol fördert insbesondere die Forschung und die wissenschaftliche Arbeit sowie Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Arten- und Lebensraumschutz im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie.

massimeBeschluss vom 5. April 2016, Nr. 349 - Kriterien für die Gewährung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds (abgeändert mit Beschluss Nr. 481 vom 01.06.2021)
massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 435 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung (Art. 18 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, Art. 26 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 und Art. 114 des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13) (abgeändert mit Beschluss Nr. 139 vom 16.02.2016, Beschluss Nr. 853 vom 05.10.2021 und Beschluss Nr. 24 vom 10.01.2023)

Art. 27 (Vertragsnaturschutz)

(1)  Das Land Südtirol kann mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten privatrechtliche Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen schließen. Solche Verträge können insbesondere Maßnahmen im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie zur Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten, einschließlich der Schutzgebietsbetreuung und der Erstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen, zur Erhaltung und Pflege von Feuchtgebieten, Auwäldern, Trocken- und Magerstandorten oder zur Erhaltung und Pflege von landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zum Inhalt haben.

(2) Die Landesregierung erlässt Richtlinien über den Abschluss von Verträgen nach Absatz 1, über Art und Höhe der Vergütungen und über die Auflagen, Bedingungen und Befristungen derselben.

VII. ABSCHNITT
DURCHFÜHRUNG DES GESETZES

Art. 28 (Überwachung)

(1) Die Landesabteilung Natur- und Landschaft überwacht und dokumentiert in Zusammenarbeit mit dem für die Jagd und Fischerei zuständigen Landesamt den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen unter Berücksichtigung der prioritären Lebensräume und der prioritären Arten im Sinne der FFH-Richtlinie und der Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie. Sie verfasst im Sechsjahresrhythmus einen Bericht darüber.

(2) Der Bericht laut Absatz 1 beinhaltet überdies Informationen über die von der Landesregierung festgelegten Erhaltungsmaßnahmen sowie eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume laut Anhang I und der Arten laut Anhang II der FFH-Richtlinie.

Art. 29 (Aufsicht und Kontrolle)

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes wird vom Personal der Landesabteilung Natur und Landschaft und der Landesagentur für Umwelt, das durch den jeweiligen Direktor bzw. die jeweilige Direktorin damit beauftragt wird, vom Landesforstkorps sowie von der Gemeindepolizei überwacht.

Art. 30 (Einziehung)

(1) Bei Übertretung der Bestimmungen über den Schutz der wild lebenden Tiere oder der Fossilien und Mineralien werden alle Tiere oder ihre Entwicklungsformen und alle Fossilien und Mineralien im Verwaltungswege eingezogen.

(2) Wer sich auf die entsprechende Aufforderung hin weigert, die in Absatz 1 angeführten Sachen abzugeben, unterliegt einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß des Doppelten des in Artikel 31 angegebenen Betrags, der für die entsprechende Übertretung vorgesehen ist.

(3) Die eingezogenen Tiere und ihre Entwicklungsformen werden nach Möglichkeit in ihre natürliche Umwelt zurückgebracht.

(4) Die eingezogenen Tiere, die nicht in ihre natürliche Umwelt zurückgebracht werden können, sowie die eingezogenen Fossilien und Mineralien werden dem Naturmuseum Südtirol übergeben.

Art. 31 (Verwaltungsstrafen)

(01) Bei Zuwiderhandlung gegen die in Artikel 2 Absatz 6 vorgesehenen und mit Durchführungsverordnung festgelegten Bestimmungen, fallen je nach Schwere des Vergehens Sanktionen an, deren Höhe im Ausmaß zwischen 100,00 Euro und 3.000,00 Euro festgesetzt wird.  16)

(1) Wer gegen die Bestimmung des Artikels 3 Absatz 2 über den Handel mit wild lebenden Tieren verstößt, muss für jedes einzelne Tier eine Verwaltungsstrafe von 100,00 Euro entrichten.

(2) Wer gegen die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 5 oder des Artikels 5 über den Schutz vollkommen geschützter Tierarten verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten.

(3) Wer Tiere einer vollkommen geschützten Tierart verletzt oder tötet, muss für jedes einzelne Tier eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten.

(4) Wer Nistplätze, Fortpflanzungs-, Ruhe- oder Aufenthaltsstätten von Tieren vollkommen geschützter Tierarten beschädigt oder zerstört, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten; ab einer Fläche von über zehn Quadratmetern wird die Strafe um 30,00 Euro pro zusätzlichem Quadratmeter erhöht.

(5) Wer gegen die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe a) oder des Artikels 9 Absatz 1 über den Schutz vollkommen geschützter Pflanzenarten verstößt, muss für eine Pflanze eine Verwaltungsstrafe von 50,00 Euro entrichten, für jede weitere Pflanze zusätzlich 5,00 Euro.

(6) Wer gegen die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b) über den Schutz des Standorts vollkommen geschützter Pflanzenarten verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten; ab einer Fläche von über zehn Quadratmetern wird die Strafe um 30,00 Euro pro zusätzlichem Quadratmeter erhöht.

(7) Wer entgegen der Bestimmung des Artikels 8 Absatz 2 mehr als zehn Blütenstengel teilweise geschützter Pflanzen pflückt, muss eine Verwaltungsstrafe von 30,00 Euro entrichten und für jede weitere Pflanze zusätzlich 5,00 Euro.

(8) Wer gegen die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 100,00 Euro entrichten.

(9) Wer gegen die Bestimmung laut Artikel 8 Absatz 5 in Bezug auf das Sammeln von teilweise geschützten Pflanzen für den Eigenbedarf verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 70,00 Euro entrichten.

(10) Wer gegen die Bestimmung von Artikel 12 über die Ansiedelung gebietsfremder Tiere verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten und ist verpflichtet, die Tiere wieder zu entfernen.

(11) Wer gegen die Bestimmung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b) über das Fahren mit Motorbooten verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten.

(12) Wer gegen die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 5 über die Mahd von Röhricht, Schilfbeständen oder Entwässerungsgräben, des Artikels 18 Absatz 1 über das Zurückschneiden von Hecken und Flurgehölzen, des Artikels 19 Absätze 1 und 3 über das Abbrennen und die Behandlung mit Unkrautbekämpfungsmitteln oder des Artikels 21 Absatz 4 Buchstabe g) über die Ausbringung von Mineral- und Flüssigdünger in Natura 2000-Gebieten verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten, wobei ab einer Fläche von über 50 Quadratmetern die Verwaltungsstrafe um 10,00 Euro für jeden zusätzlichen Quadratmeter erhöht wird.

(13) Wer gegen die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 über das Sammeln und den Abbau von Fossilien verstößt, ohne die Ermächtigung laut Artikel 24 Absatz 1 Mineralien sammelt oder die Auflagen der Ermächtigung laut Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 24 verletzt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten. Derselben Verwaltungsstrafe unterliegt, wer die Ermächtigung laut Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 24 auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorweist.

(14) Wer andere Werkzeuge verwendet als die, die im Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen sind, muss eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten.

(15) Wer die im Artikel 25 Absatz 3 vorgesehene Wiederherstellung der Vegetationsdecke und des Geländes nicht vornimmt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten.

(16) Die auf der Grundlage der vorhergehenden Absätze zu verhängenden Verwaltungsstrafen dürfen in jedem Fall das Höchstausmaß von 20.000,00 Euro nicht überschreiten. 17)

16)
Art. 31 Absatz 01 wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
17)
Art. 31 Absatz 16 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 32 (Ersetzung von Schutzbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen zum Artenschutz laut II. Abschnitt und zum Schutz von Mineralien und Fossilien laut V. Abschnitt ersetzen alle diesbezüglichen Bestimmungen in den landschaftlichen Unterschutzstellungen.

VIII. ABSCHNITT
ANDERE BESTIMMUNGEN

Art. 33  (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung”)   delibera sentenza

(1) Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Wildbeobachtungsstelle hat ihren Sitz bei der Landesverwaltung und ist ein beratendes Organ derselben, das für wissenschaftliche und technische Fragen zuständig ist. Sie gibt die Gutachten ab, die in Artikel 2 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 30. April 1987, Nr. 3, in geltender Fassung, und in diesem Gesetz vorgesehen sind. Die Zusammensetzung der Wildbeobachtungsstelle muss dem Sprachgruppenverhältnis der jeweils letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für die ladinische Sprachgruppe.”

(2) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. In Wildschutzgebieten ist die Jagd verboten. In den geschützten Biotopen, welche eine Ausdehnung über zehn Hektar haben oder direkt an das Schongebiet des Stilfserjoch Nationalparkes angrenzen, sind im Rahmen des Abschussplanes gemäß Artikel 27 die Regulierung des jagdbaren Schalenwildes sowie der Fuchsabschuss erlaubt.”

[(3) Nach Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Der für die Jagd zuständige Landesrat kann, nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle und der Landesabteilung Natur und Landschaft, aus wildbiologischen und hygienisch-gesundheitlichen Gründen sowie zur Einschränkung von Wildschäden an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen beziehungsweise am Fischbestand den Abschuss bestimmter Wildarten laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 erlauben.”]3)

(4) Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Wildschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, geschützten Biotope. Entlang der von den Zugvögeln benutzten Routen weist die Landesregierung Wildschutzgebiete aus, die entsprechend den ökologischen Erfordernissen zur Erhaltung und Pflege der natürlichen Lebensräume dieser Vögel beitragen.”

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151 - Schutz von Tierarten – allgemeine Einschränkung des Pilzesammelns – Abweichung von den Verboten zur Erhaltung der geschützten Tierarten – Verfahren zum Abschuss bestimmter Arten innerhalb der Schutzgebiete – Aspekte der allumfassenden staatlichen Zuständigkeit im Umweltbereich, bzw. des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000: keine direkte Kommunikation zwischen dem Land und der Europäischen Kommission
3)
Die Art. 4, Art. 8 Abs. 4, Art. 11 Absätze 1 und 2, Art. 22 Abs. 6 und Art. 33 Absatz 3, wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 34  (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, „Regelung des Pilzesammelns zum Schutz der Pflanzenökosysteme”)

(1) Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. In den Naturdenkmälern, Biotopen, Naturparken und Natura 2000-Gebieten sowie in dem in der Provinz Bozen gelegenen Gebiet des Nationalparks Stilfser Joch werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen in Bezug auf die gesammelten Pilze über die erlaubte Menge hinaus um 50 Prozent erhöht.”

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, betreffend „Landschaftsschutz”)

(1) Nach Artikel 18/bis Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„f) Besucherlenkungsmaßnahmen im Bereich von Schutzgebieten, die Errichtung von Themenwegen und Naturlehrpfaden sowie Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Baukultur zu fördern.”

Art. 36 (Aufhebung von Gesetzen)

(1) Folgende Landesgesetze sind aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 28. Juni 1972, Nr. 13, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 13. August 1973, Nr. 27, in geltender Fassung,
  3. das Landesgesetz vom 12. August 1977, Nr. 33, in geltender Fassung.

Art. 37 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushalts 2010 ergeben, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 25105 und 25210 des Landeshaushaltes 2010 gedeckt, die für die Maßnahmen des durch Artikel 36 Buchstabe b) aufgehobenen Landesgesetzes autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Art. 38 (Inkrafttreten)

(1) Das vorliegende Gesetz tritt am 60. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Das vorliegende Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A

Verzeichnis der geschützten wild lebenden Tierarten nach Artikel 4

(die nach den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie zu schützenden Arten bzw. jene Familien, die eine solche Art enthalten, sind mit einem * gekennzeichnet)

 

  • a)  Säugetiere (Mammalia):
    • 1)  Maulwurf (Talpa europea).
  • b)  Kriechtiere (Reptilia):
    • 1)  Eidechsen (Lacertidae): alle in Südtirol heimischen Arten*,
    • 2)  Blindschleiche (Anguis fragilis),
    • 3)  Schlangen (Serpentes): alle in Südtirol heimischen Arten*.
  • c)  Lurche (Amphibia):
    • 1)  Frösche (Rana, Hyla): alle in Südtirol heimischen Arten*,
    • 2)  Kröten (Bufonidae): alle in Südtirol heimischen Arten*,
    • 3)  Unken (Bombina): alle in Südtirol heimischen Arten*,
    • 4)  Salamander (Salamandridae): alle in Südtirol heimischen Arten*,
    • 5)  Molche (Triturus): alle in Südtirol heimischen Arten*.
  • d)  Weichtiere (Mollusca):
    • 1)  Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior)*,
    • 2)  Blanke Windelschnecke (Vertigo genesii)*,
    • 3)  Geyers Windelschnecke (Vertigo geyeri)*,
    • 4)  Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana)*,
    • 5)  Fluss- und Teichmuschel (Unionidae)*.
  • e)  Insekten (Hexapoda):
    • 1)  Libellen (Odonata): alle in Südtirol heimischen Arten;
    • 2)  Heuschrecken (Saltatoria):
      • -  Große Goldschrecke (Chrysocharon dispar),
      • -  Fluß-Strandschrecke (Epacromius teregestinus),
      • -  Kreuzschrecke (Oedalus decorus),
      • -  Rotflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda germanica),
      • -  Lauchschrecke (Parapleurus alliaceus),
      • -  Große Schiefkopfschrecke (Ruspolia nitidula),
      • -  Blauflügelige Sandschrecke (Sphingonotus caerulans),
      • -  Sumpfschrecke (Stethophyma grossum),
      • -  Türks Dornschrecke (Tetrix tuerki),
      • -  Östliches Heupferd (Tettigonia caudata);
    • 3)  Käfer (Coleoptera):
      • -  Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo)*,
      • -  Kolbenwasserkäfer (Hydrophilus spp.),
      • -  Hirschkäfer (Lucanus cervus)*,
      • -  Ölkäfer (Meloe spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
      • -  Eremit oder Juchtenkäfer (Osmoderma eremita)*,
      • -  Alpenbock (Rosalia alpina)*;
    • 4)  Schmetterlinge (Lepidoptera):
      • -  Schillerfalter (Apatura spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
      • -  Magerrasen-Perlmutterfalter (Boloria dia),
      • -  Randring-Perlmutterfalter (Boloria eunomia),
      • -  Mädesüß-Perlmutterfalter (Brenthis ino),
      • -  Spanische Flagge (Callimorpha quadripuncta)*,
      • -  Ordensbänder (Catocala spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
      • -  Berghexe (Chazara briseis),
      • -  Rotbraunes Wiesenvögelein (Coenonympha glycerion),
      • -  Hochmoor-Gelbling (Colias palaeno),
      • -  Prunner’s Mohrenfalter (Erebia triarius),
      • -  Hecken-Wollafter (Eriogaster catax)*,
      • -  Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia)*,
      • -  Spiegelfleck-Dickkopffalter (Heteropterus morpheus),
      • -  Großer Waldportier (Hipparchia fagi),
      • -  Sanddornschwärmer (Hyles hippophaes)*,
      • -  Segelfalter (Iphiclides podalirius),
      • -  Zürgelbaum-Schnauzenfalter (Libythea celtis),
      • -  Eisvögel (Limenitis spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
      • -  Gelbringfalter (Lopinga achine)*,
      • -  Violetter Feuerfalter (Lycaena alciphron),
      • -  Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)*,
      • -  Blauschillernder Feuerfalter (Lycaena helle)*,
      • -  Brauner Feuerfalter (Lycaena tityrus),
      • -  Schwarzfleckiger Ameisenbläuling (Maculinea arion)*,
      • -  Ähnlicher Scheckenfalter (Melitaea deione),
      • -  Baldrian Scheckenfalter (Melitaea diamina),
      • -  Feuerroter Perlmutterfalter (Melitaea didyma),
      • -  Flockenblumen-Scheckenfalter (Melitaea phoebe),
      • -  Schwarzer Trauerfalter (Neptis rivularis),
      • -  Apollofalter (Parnassius apollo)*,
      • -  Schwarzer Apollo (Parnassius mnemosyne*,
      • -  Hochalpen-Apollo (Parnassius phoebus),
      • -  Kleiner Tragant-Bläuling (Plebeius trappi),
      • -  Weißdolch-Bläuling (Polyommatus damon),
      • -  Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina)*,
      • -  Braungebändertes Ochsenauge (Pyronia tithonus),
      • -  Kleiner Schlehen-Zipfelfalter (Satyrium acaciae),
      • -  Ulmen Zipfelfalter (Satyrium w-album),
      • -  Mattscheckiger Braun-Dickkopffalter (Thymelicus acteon),
      • -  Osterluzeifalter (Zerynthia polyxena)*.

Anlage B

Verzeichnis der vollkommen geschützten Pflanzenarten nach Artikel 7

 

(die nach der FFH-Richtlinie zu schützenden Arten bzw. jene Familien, die eine solche Art enthalten, sind mit einem * gekennzeichnet)

  • a)  Blütenpflanzen (Angiospermae):
    • 1)  Filz-Schafgarbe (Achillea tomentosa),
    • 2)  Rosmarinheide (Andromeda polifolia),
    • 3)  Mannsschild (Androsace spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 4)  Kleinblütige Akelei, Dolomiten-Akelei (Aquilegia einseleana),
    • 5)  Alpen-Grasnelke, Schlernhexe (Armeria alpina),
    • 6)  Glänzende Edelraute (Artemisia nitida),
    • 7)  Stängelloser Tragant (Astragalus exscapus),
    • 8)  Blasen-Tragant (Astragalus vesicarius),
    • 9)  Falzblume (Bombycilaena erecta),
    • 10)  Schwanenblume (Butomus umbellatus),
    • 11)  Moretti-Glockenblume (Campanula morettiana)*,
    • 12)  Strauß-Glockenblume (Campanula thyrsoides),
    • 13)  Seltsame Segge (Carex appropinquata),
    • 14)  Kopf-Segge (Carex capitata),
    • 15)  Strick-Segge (Carex chordorrhiza),
    • 16)  Kamm-Segge (Carex disticha),
    • 17)  Torf-Segge (Carex heleonastes),
    • 18)  Simsen-Segge (Carex marittima),
    • 19)  Punkt-Segge (Carex punctata),
    • 20)  Schmalblättrige Segge (Carex stenophylla),
    • 21)  Scheiden-Segge (Carex vaginata),
    • 22)  Tausendguldenkraut (Centaurium spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 23)  Schmalblättrige Spornblume (Centranthus angustifolius),
    • 24)  Wachsblume (Cerinthe spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 25)  Wasserschierling (Cicuta virosa),
    • 26)  Goldbart (Chrysopogon gryllus),
    • 27)  Alpen-Zyklame (Cyclamen purpurascens),
    • 28)  Seidelbast und Steinröslein (Daphne spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 29)  Nelke (Dianthus spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 30)  Diptam (Dictamnus albus),
    • 31)  Drachenkopf (Dracocephalum spp.): alle in Südtirol heimischen Arten*,
    • 32)  Sonnentau (Drosera spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 33)  Schweizer Meerträubel (Ephedra helvetica),
    • 34)  Schlankes Wollgras (Eriophorum gracile),
    • 35)  Zwerg-Himmelsherold (Eritrichium nanum),
    • 36)  Gelbstern (Gagea spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 37)  Enzian (Gentiana spp., Gentianella spp., Gentianopsis ciliata, Comastoma spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 38)  Echtes Gnadenkraut (Gratiola officinalis),
    • 39)  Knotenblütiger Sumpfschirm (Helosciadium nodiflorum),
    • 40)  Duft-Marienblume (Hierochloe odorata),
    • 41)  Europäische Stechpalme (Ilex aquifolium),
    • 42)  Wiesen-Alant (Inula britannica),
    • 43)  Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus),
    • 44)  Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica),
    • 45)  Edelweiß (Leontopodium alpinum),
    • 46)  Frühlingsknotenblume (Leucojum vernum),
    • 47)  Feuer-Lilie (Lilium bulbiferum),
    • 48)  Türkenbund-Lilie (Lilium martagon),
    • 49)  Salz-Hornklee (Lotus tenuis),
    • 50)  Deutsche Tamariske (Myricaria germanica),
    • 51)  Gelbe Teichrose (Nuphar luteum),
    • 52)  Weiße Seerose (Nymphaea alba),
    • 53)  Trientner Lotwurz (Onosma helveticum subsp. Tridentinum),
    • 54)  Orchideen (Orchidaceae): alle in Südtirol heimischen Arten*,
    • 55)  Großblütige Strahlendolde, Großblütiger Breitsame (Orlaya grandiflora),
    • 56)  Sommerwurz, Blauwürger (Orobanche spp., Phelipanche spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 57)  Paradieslilie, Weiße Trichterlilie (Paradisea liliastrum),
    • 58)  Karst-Läusekraut (Pedicularis hacquetii),
    • 59)  Schopfteufelskralle (Physoplexis comosa)*,
    • 60)  Primel, Schlüsselblume (Primula spp.): alle in Südtirol heimischen Arten, inklusive das Heilglöckchen (Primula (=Corthusa) matthioli), mit Ausnahme der Hohen Schlüsselblume (Primula elatior) und Frühlings-Schlüsselblume (Primula veris),
    • 61)  Weiße Brunelle (Prunella laciniata),
    • 62)  Küchenschelle, Anemone (Pulsatilla spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 63)  Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua),
    • 64)  Echte Bergscharte (Rhaponticum scariosum),
    • 65)  Schnabelbinse, Schnabelried (Rhynchospora spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 66)  Steinbrech (Saxifraga spp.): alle in Südtirol heimischen Arten*,
    • 67)  Blumensimse (Scheuchzeria palustris),
    • 68)  Igelkolben (Sparganium spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 69)  Sumpf-Tarant, Moorenzian (Swertia perennis),
    • 70)  Telephie (Telephium imperati),
    • 71)  Alpenrachen (Tozza alpina),
    • 72)  Zwerg-Haarbinse (Trichophorum pumilum)
    • 73)  Felsen-Klee (Trifolium saxatile)*,
    • 74)  Rohrkolben (Typha spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 75)  Moosbeere (Vaccinium oxycoccos agg.),
    • 76)  Großer Ehrenpreis (Veronica teucrium).
  • b)  Farnpflanzen (Pteridophyta)
    • 1)  Venushaar (Adiantum capillus-veneris),
    • 2)  Mondraute (Botrychium spp.): alle in Südtirol heimischen Arten,
    • 3)  Gewöhnliche Natternzunge (Ophioglossum vulgatum),
    • 4)  Rostroter Wimperfarn (Woodsia ilvensis).
  • c)  Moose (Bryophyta)
    • 1)  Grünes Koboldmoos (Buxbaumia viridis)*,
    • 2)  Firnisglänzendes Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus)*,
    • 3)  Dreimänniges Zwerglungenmoos (Mannia triandra)*,
    • 4)  Bruchmoos (Meesia longiseta)*.

 

 

Anlage C

Verzeichnis der wild wachsenden Pflanzen, die im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 für den Eigenbedarf gesammelt werden dürfen

 

  1. Gewöhnliche Schafgarbe (Achillea millefolium): oberirdische Pflanze,
  2. Frauenmantel (Alchemilla spp.): oberirdische Pflanze,
  3. Echte Bärentraube (Arctostaphylos uva-ursi): Blätter,
  4. Gewöhnliche Birke (Betula pendula): Blätter,
  5. Echter Hopfen (Humulus lupulus): junge Triebe,
  6. Echtes Johanniskraut (Hypericum perforatum): oberirdische Pflanze,
  7. Weiße Taubnessel (Lamium album),
  8. Himbeere (Rubus idaeus): Blätter,
  9. Schwarzer Holunder (Sambucus nigra): Blüten,
  10. Aufgeblasenes Leimkraut (Silene vulgaris),
  11. Gewöhnlicher Löwenzahn (Taraxacum officinale): gesamte Pflanze mit Blattrosette,
  12. Linde (Tilia spp.): Blüten,
  13. Huflattich (Tussilago farfara): Blüten und Blätter,
  14. Große Brennessel (Urtica dioica): oberirdische Pflanze,
  15. Vogelsalat (Valerianella locusta): Blattrosette.

Anlage D

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung laut Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, im Sinne von Artikel 20

 

  • -  Biotop Steppenvegetation Tartscher Leiten (Cod. IT3110001),
  • -  Biotop Schludernser Au (Cod. IT3110002),
  • -  Biotop Tschenglser Au (Cod. IT3110004),
  • -  Biotop Eyrser Au (Cod. IT3110005),
  • -  Biotop Steppenvegetation Sonnenberg (Cod. IT3110010),
  • -  Pfossental im Naturpark Texelgruppe (Cod. IT3110011),
  • -  Lazins - Schneebergzug im Naturpark Texelgruppe (Cod. IT3110012),
  • -  Biotop Falschauermündung (Cod. IT3110013),
  • -  Biotop Gisser Auen (Cod. IT3110014),
  • -  Biotop Hühnerspiel (Cod. IT3110015),
  • -  Biotop Wiesermoos (Cod. IT3110016),
  • -  Naturpark Rieserferner-Ahrn (Cod. IT3110017),
  • -  Biotop Ahrauen (Cod. IT3110018),
  • -  Biotop Rasner Möser (Cod. IT3110019),
  • -  Biotop Seikofel - Nemes Alpe (Cod. IT3110020),
  • -  Biotop Rienzau - Toblach (Cod. IT3110022),
  • -  Villnöß – Peitlerkofel – Raschötz im Naturpark Puez-Geißler (Cod. IT3110026),
  • -  Gröden – Langental - Puez im Naturpark Puez-Geißler (Cod. IT3110027),
  • -  Naturpark Schlern-Rosengarten (Cod. IT3110029),
  • -  Biotop Totes Moos (Cod. IT3110030),
  • -  Biotop Wölflmoor (Cod. IT3110031),
  • -  Biotop Tschingger Moor (Cod. IT3110032),
  • -  Biotop Eislöcher (Cod. IT3110033),
  • -  Biotop Kalterer See (Cod. IT3110034),
  • -  Biotop Castelfeder (Cod. IT3110035),
  • -  Naturpark Trudner Horn (Cod. IT3110036),
  • -  Biotop Fennberger See (Cod. IT3110037),
  • -  Ulten - Sulden im Nationalpark Stilfser Joch (Cod. IT3110038),
  • -  Ortler - Madatschspitzen im Nationalpark Stilfser Joch (Cod. IT3110039),
  • -  Chavalatschalm im Nationalpark Stilfser Joch (Cod. IT3110040),
  • -  Jaggl am Reschenpaß (Cod. IT3110041),
  • -  Felsrasen Agums (Cod. IT3110042),
  • -  Felsrasen Ottilienkirche (Cod. IT3110043),
  • -  Schlanderser Leiten (Cod. IT3110044),
  • -  Kortscher Leiten (Cod. IT 3110045),
  • -  Biotop Fuchsmöser (Cod. IT3110046),
  • -  Armentarawiesen (Cod. IT3110048),
  • -  Naturpark Fanes-Sennes-Prags (Cod. IT3110049),
  • -  Naturpark Sextner Dolomiten (Cod. IT3110050),
  • -  Biotop Stegener Ahrau (Cod. IT3110051).

 

 

Gebiete Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) 18)

 

Gemeinde

Name Natura 2000 Gebiet

Kodex Natura 2000 Gebiet

Aldein

Biotop Bigleidermoos

IT3110052

Mals

Biotop Tartscher Bühel

IT3110053

Lana

Gaulschlucht

IT3110054

St. Pankraz

Gaulschlucht

IT3110054

Laas

Schgumser Möser

IT3110055

18)
In der Anlage D wurden die „Gebiete Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB)” im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 29. August 2017, Nr. 937 aufgenommen.

Anlage E

Besondere Vogelschutzgebiete laut Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009, im Sinne von Artikel 20

 

  • -  Biotop Schludernser Au (Cod. IT3110002),
  • -  Biotop Steppenvegetation Sonnenberg (Cod. IT3110010),
  • -  Pfossental im Naturpark Texelgruppe (Cod. IT3110011),
  • -  Lazins – Schneebergzug im Naturpark Texelgruppe (Cod. IT3110012),
  • -  Biotop Falschauermündung (Cod. IT3110013),
  • -  Naturpark Rieserferner–Ahrn (Cod. IT3110017),
  • -  Biotop Ahrauen (Cod. IT3110018),
  • -  Villnöß – Peitlerkofel – Raschötz im Naturpark Puez – Geißler (Cod. IT3110026),
  • -  Naturpark Schlern-Rosengarten (Cod. IT3110029),
  • -  Biotop Kalterer See (Cod. IT 3110034),
  • -  Naturpark Trudner Horn (Cod. IT3110036),
  • -  Ulten – Sulden im Nationalpark Stilfser Joch (Cod. IT3110038),
  • -  Ortler – Madatschspitzen im Nationalpark Stilfser Joch (Cod. IT3110039),
  • -  Chavalatschalm im Nationalpark Stilfser Joch (Cod.IT3110040),
  • -  Naturpark Fanes-Sennes-Prags (Cod. IT3110049),
  • -  Naturpark Sextner Dolomiten (Cod. IT3110050),
  • -  Biotop Stegener Ahrau (Cod. IT3110051).

Anlage F

Im Sinne von Artikel 22 für die Verträglichkeitsprüfung vorzulegende Unterlagen

 

  • 1)  Pläne:
    • a)  Standortbestimmung der betroffenen Gebiete und Angabe ihres Schutzstatus in Bezug auf das Netzwerk Natura 2000;
    • b)  Beschreibung der Merkmale und Inhalte des Plans, welcher Auswirkungen auf den Schutzstatus der Natura 2000-Gebiete haben kann;
    • c)  Auflistung von eventuellen Konflikten zwischen den Inhalten/Zielsetzungen des Plans und den Erhaltungszielen des Netzwerks Natura 2000 und ihrer Auswirkungen;
    • d)  Auflistung von Maßnahmen zur Lösung eventueller Konflikte (eventuelle Ausgleichsmaßnahmen), die in jedem Falle auf den Schutz und die Aufwertung der Lebensräume und der dort vorkommenden Arten ausgerichtet sind.
  • 2)  Projekte:
    • a)  Zusammenfassende Beschreibung der technischen und physischen Merkmale des Projektes;
    • b)  Beschreibung der mit der Durchführung des Projektes verbundenen Eingriffe (Baustellen, Ablagerungen usw.);
    • c)  Gründe, welche die Durchführung des Projektes erforderlich machen (Auflistung von möglichen Alternativen);
    • d)  Beschreibung des vom Eingriff betroffenen Natura 2000-Gebietes oder des an das Schutzgebiet angrenzenden Gebietes;
    • e)  Angabe des Lebensraums und der Tier- und Pflanzenarten, für die das Gebiet ausgewiesen wurde und die vom Eingriff betroffen sind;
    • f)  bei Verträglichkeit: zusammenfassende Bestätigung der Verträglichkeit des Eingriffs in Bezug auf die Lebensräume und Arten, für die das Gebiet ausgewiesen wurde;
    • g)  bei Unverträglichkeit: Beschreibung der Projektmaßnahmen und Maßnahmen, die zur Milderung der Beeinträchtigung des Standorts zu ergreifen sind, sei es bei der Durchführung des Eingriffs als bei Inbetriebnahme; Beschreibung der Eingriffe, die auf einen Ausgleich der Beeinträchtigungen abzielen (Maßnahmen zur Milderung).

 

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