(1) Alle nicht in Artikel 7 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten sind teilweise geschützt.
(2) Von den teilweise geschützten Pflanzen dürfen pro Person und Tag höchstens zehn Blütenstengel gepflückt werden.
(3) Es ist verboten, die teilweise geschützten Pflanzen auszureißen, mit ihnen Handel zu treiben, unterirdische Teile zu entnehmen oder zu beschädigen oder die Rosetten zu entnehmen.
(3/bis) Privateigentümer, Pächter und Fruchtnießer sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen dürfen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, Pilze bis zu einem Höchstausmaß von drei Kilogramm pro Tag und Person sowie die teilweise geschützten Pflanzen ohne Einschränkungen sammeln. In den Naturparken dürfen in den betroffenen Gemeinden Ansässige an geraden Tagen Pilze bis zu einem Höchstausmaß von zwei Kilogramm pro Person ohne Bezahlung einer Sammelgebühr sammeln. 5)
[(4) Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dürfen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, ohne Einschränkungen Pilze und die teilweise geschützten Pflanzen sammeln.]3)
(5) Unbeschadet der Rechte des Grundeigentümers hat jeder das Recht, Waldfrüchte und die in der Anlage C angeführten Pflanzenarten für den Eigenbedarf zu sammeln.
(6) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft kann das Sammeln von teilweise geschützten Pflanzen für wissenschaftliche, didaktische oder pharmazeutische Zwecke ermächtigen.