(1) Vollkommen geschützt sind die in der Anlage B angeführten Pflanzenarten.
(2) Ebenso vollkommen geschützt sind jene wild wachsenden Pflanzenarten, die in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. Für diese gilt ein striktes Schutzsystem, um einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen.
(3) Das Verzeichnis der vollkommen geschützten Arten kann von der Landesregierung ergänzt werden.
(4) Es ist verboten,