(1)Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin oder die zuständigen Landesräte/Landesrätinnen errichten einvernehmlich den technischen Beirat, in welchen Fachleute mit nachgewiesener Qualifikation und Erfahrung ernannt werden, darunter mindestens eine Person auf Vorschlag der Wirtschaftsverbände. Der technische Beirat setzt sich aus höchstens sieben Mitgliedern zusammen und bleibt für fünf Jahre im Amt.
(2) Der technische Beirat begutachtet die gemäß diesem Gesetz vorgelegten Projekte ─ sie werden mit Durchführungsrichtlinien zu diesem Gesetz näher bestimmt ─ sowie auf Antrag der zuständigen Landesabteilung auch spezifische Tätigkeitsprogramme, Pläne für Initiativen und Sonderprojekte, die von den Subjekten des Landesforschungssystems laut Artikel 3 dieses Gesetzes eingereicht werden. Der Beirat kann durch zusätzliche Sachverständige in spezifischen Bereichen ergänzt werden, die nachweislich über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen. 14)
(2/bis) Der technische Beirat ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten von zusätzlichen, nicht der Landesverwaltung angehörigen anerkannten Fachleuten einzuholen, die von der zuständigen Landesabteilung entsprechend beauftragt werden. 15)
(3) Der technische Beirat wird über das Landesprogramm für Forschung und Innovation informiert.
(4) Der technische Beirat ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder, welche durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten werden können, beschlussfähig. 16)
(5) Den Mitgliedern der Beiräte, technischen Beiräte und der anderen Kommissionen, Gremien und Kollegien, die bei der Landesverwaltung für die Zwecke dieses Landesgesetzes eingesetzt sind, wird eine Vergütung gemäß dem Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, zuerkannt. Die zuständige Landesabteilung ist außerdem berechtigt, Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung der Mitglieder der genannten Gremien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bis zu dem Höchstausmaß zu übernehmen, das für das Personal der Landesverwaltung festgelegt ist. 17)