(1)Die zuständige Landesabteilung sorgt direkt oder über eine entsprechende Vereinbarung mit einem oder mit mehreren qualifizierten Subjekten für die systematische Sammlung und das Monitoring der Daten über die Höhe und Art der Investitionen in Forschung und Entwicklung, die von Unternehmen und anderen öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften getätigt werden, sowie über sämtliche Indikatoren der Effizienz und Wirksamkeit der Forschungs- und Innovationsprogramme und -projekte, die auf Landesebene verwirklicht werden. 47)
(2)48)
(3)Die Monitoringergebnisse dienen dem Land zur Ausarbeitung seiner politischen Planungs- und Steuerungsstrategien in den Bereichen Forschung und Innovation. 49)
(4)Das Land fördert außerdem den offenen Zugriff auf die Forschungsergebnisse und unterstützt die Umsetzung von integrierten digitalen Systemen für die öffentliche Verbreitung der Kenntnisse in den Bereichen Forschung und Innovation. Die durch öffentliche Gelder finanzierten oder mitfinanzierten Initiativen im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere die Ergebnisse der Projekte und die diesbezüglichen Publikationen, können auch über eigene öffentliche Portale zugänglich gemacht werden. 50)
(5)Damit die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt werden können, sind die Begünstigten laut Artikel 13 sowie die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 2 angeführten Subjekte, die direkt, indirekt oder auch nur teilweise für Forschung und Innovation öffentliche Beiträge erhalten, verpflichtet, die Daten und Informationen über ihre Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovation nach den Vorgaben der zuständigen Landesabteilung in das Monitoringsystem des Landes gemäß Absatz 1 einzubringen. 51)
(6) Die zuständige Landesabteilung bewertet die wissenschaftliche Forschungstätigkeit anhand der gemäß diesem Artikel gelieferten Daten und Dokumente, welche durch das Monitoringsystem des Landes verarbeitet werden. Nähere Bestimmungen zur Sammlung, zum Monitoring und zur Bewertung dieser Daten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. 52)
(7) Das Monitoring, die Bewertung und die Förderung der Innovation und der wissenschaftlichen Forschung, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind, können auf der Grundlage entsprechender, von der Landesregierung genehmigter Vereinbarungen in Zusammenarbeit mit den Hilfskörperschaften des Landes erfolgen. Die Tätigkeiten können auch unter Einbeziehung der Einrichtungen des Landes oder auch verwaltungsexterner öffentlicher und privater Experten durchgeführt werden. 53)