(1) Zur Umsetzung der in Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen wendet das Land folgende Mittel oder Kombinationen dieser Mittel an:
(2) Das Land kann die wirtschaftlichen Begünstigungen laut Absatz 1 unmittelbar oder über vom Land abhängige Gesellschaften oder Körperschaften oder In-House-Gesellschaften, Sonderbetriebe oder Hilfskörperschaften des Landes gewähren. Die Landesregierung legt die Kriterien und die Vorgehensweise für die Gewährung dieser Förderungen fest. 42)