(1) Der Inhaber der Ermächtigung zur Ableitung muss fortlaufend überprüfen, dass die Ableitung, abgesehen von den Unterbrechungen wegen außerordentlicher Instandhaltung oder Beschädigung, den mit der Ermächtigung festgelegten Emissionsgrenzwerten entspricht. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen für den Betrieb und die Wartung der Anlagen festgelegt.
(2) Der Inhaber der Ableitung ist verpflichtet, Unterbrechungen des regulären Betriebs der Anlagen infolge unvorhergesehener Schäden, wegen außerordentlicher Instandhaltung oder aus anderen Gründen der für die Erteilung der Ermächtigung zuständigen Behörde und, im Falle von Ableitungen in die Kanalisation, dem Betreiber unverzüglich zu melden.
(3) Innerhalb von 48 Stunden nach der Meldung laut Absatz 2 muss der für die Erteilung der Ermächtigung zuständigen Behörde mitgeteilt werden, welche Sofortmaßnahmen ergriffen wurden, um die Verunreinigung oder Verunreinigungsgefahr einzuschränken oder nicht zu vergrößern. Es muss weiters ein Programm mit den durchzuführenden Maßnahmen und mit Angabe der für die Wiederaufnahme eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlagen erforderlichen Zeit vorgelegt werden.
(4) Sollten bei Ableitungen von industriellem Abwasser die Emissionsgrenzwerte für toxische Stoffe laut Anhang H überschritten werden, ist die Ableitung sofort stillzulegen.
(5) Die für die Erteilung der Ermächtigung zur Ableitung zuständige Behörde kann Änderungen am Programm und weitere erforderliche Maßnahmen vorschreiben. Der Akt mit diesen Vorschriften ist endgültig.
(6) Die Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes und die Inhaber der Ableitungen müssen die Ergebnisse der Analysen und der anderen Kontrollen in eigene Register eintragen oder auf Datenträger speichern, für mindestens drei Jahre aufbewahren und der Kontrollbehörde zur Verfügung stellen.