(1) Der Bau von Ansiedlungen, Gebäuden und Anlagen, welche die häuslichen Abwässer nicht in die Kanalisation einleiten, von Betrieben, für welche die Ableitung von industriellem Abwasser vorgesehen ist, sowie von Kanalisationen und Kläranlagen für kommunales Abwasser unterliegt der Genehmigung durch den Bürgermeister für die Kategorien laut Anlage M und durch die Agentur in allen anderen Fällen, unbeschadet der Bestimmungen des Landesgesetzes 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung. 34)
(2) Für die Genehmigung der Bauten und Anlagen laut Absatz 1 müssen die technischen Unterlagen eingereicht werden, die Folgendes enthalten: 35)
- die Beschreibung der Ansiedlung und, im Falle von Betrieben, die Beschreibung des Produktionszyklusses und der verwendeten Rohstoffe und Zwischenprodukte, der Produktionskapazität und des Wasserbedarfs,
- die Angabe der Qualität und Menge der Abwässer, die abgeleitet werden sollen,
- die Angabe des Vorfluters, in welchen die Abwässer eingeleitet werden sollen,
- die Beschreibung des Kanalisationssystems und der Behandlungsanlagen,
- jede weitere aufklärende Angabe gemäß den mit Durchführungsverordnung festzulegenden Grundsätzen und Modalitäten.
(3) Bei der Wahl der Anlagen und der Behandlungsverfahren sind der Einsatz der besten verfügbaren Techniken, ausreichende Vorrichtungen um einen fortlaufenden Betrieb - abgesehen von Unterbrechungen wegen außerordentlicher Instandhaltung oder Beschädigung - zu gewährleisten und die Merkmale, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden, zu berücksichtigen.
(4) Falls die Genehmigung seitens der Agentur erforderlich ist, beantragt der Bürgermeister nach Erhalt des Antrags ein bindendes Gutachten bei der Agentur, die sich innerhalb von 60 Tagen ausspricht. In diesen Fällen erteilt die Agentur ein Gutachten auch für die Bauten und Abwasserableitungen im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters gemäß Anlage M. 36)
(5) Gegen die Ablehnung der Projekte oder gegen die in der Genehmigung enthaltenen Vorschriften kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bescheides Rekurs eingereicht werden, und zwar im Falle von Bauten und Ableitungen laut Anlage M bei der Agentur und in allen anderen Fällen beim Umweltbeirat37)laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung. 38)
(6) Die Entscheidung über die Rekurse laut Absatz 5 ist endgültig.