(1) Ist die im Gemeindeplan für Raum und Landschaft angegebene Frist für die Verbauung des Gebietes verstrichen, ohne dass die Eigentümer der für den privaten Wohnbau bestimmten Flächen bei der Gemeinde einen Bauantrag eingereicht haben, enteignet die Gemeinde die unverbauten Flächen. Die Vergütung für diese Grundstücke wird auf der Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die im vorherigen Enteignungsverfahren angewandt wurden, unter Berücksichtigung des Zustandes der Grundstücke. Falls dies für die öffentliche Verwaltung vorteilhafter ist, kann die Vergütung in Höhe der in demselben Gebiet für den Erwerb der Flächen für den geförderten Wohnbau angewandten Enteignungsentschädigung gezahlt werden, wobei diese gemäß dem Index der Verbraucherpreise aufgewertet wird, der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zahlung der Enteignungsentschädigung für die Flächen für den geförderten Wohnbau und dem Tag der Festlegung der neuen Enteignungsvergütung erhoben wurde. 245)
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 enteigneten Flächen müssen zur Gänze für den geförderten Wohnbau verwendet werden. Die Finanzierung des Erwerbs der Flächen wird gemäß Artikel 87 vorgenommen. 246)
(3) Auf Antrag der Eigentümer kann die Enteignung von Flächen für den freien Wohnbau auch vor Ablauf der im Gemeindeplan für Raum und Landschaft vorgesehenen Frist erfolgen. 247)