(1) Der in Artikel 82 angegebene Beschluss ist der Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des Eigentums- oder des Überbaurechtes zugunsten jener Person, der der Grund zugewiesen wurde, und für die Anmerkung der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau laut Artikel 62, für die Anmerkung der Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, sowie für die Eintragung der im Durchführungsplan definierten Dienstbarkeiten. Im Beschluss sind anzuführen: