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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 87 (Finanzierung des Erwerbes und der Erschließung von Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, sowie von sanierungsfähigen Liegenschaften)     delibera sentenza

(1)  Zur Finanzierung des Erwerbes und der Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau werden den Gemeinden, dem Wohnbauinstitut sowie gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H) Finanzierungen und Beiträge gewährt.

(2)  Auf der Grundlage des Dekretes zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügt der Landesrat für Wohnungsbau die Gewährung einer Finanzierung in der Höhe der Enteignungsentschädigung zugunsten der Gemeinde. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden. Werden die Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 dieses Gesetzes direkt zugunsten des Wohnbauinstituts enteignet, wird ein einmaliger Beitrag in Höhe der gesamten Enteignungsentschädigung gewährt.

(2-bis)  Erfolgt der Erwerb der Flächen für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, mittels Kaufvertrag, verfügt das Land auf Grundlage des diesbezüglichen, registrierten Kaufvorvertrages die Gewährung einer Finanzierung in der Höhe des Kaufpreises zugunsten der Gemeinde. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und die restlichen 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden. Werden die Flächen für den geförderten Wohnbau zugunsten des Wohnbauinstituts erworben, wird ein einmaliger Beitrag in Höhe des gesamten Kaufpreises gewährt. Die Angemessenheit des Kaufpreises wird vom Schätzamt des Landes festgelegt. 275)

(3)  Setzt das zuständige Gericht mit Urteil eine höhere Enteignungsentschädigung fest, so verfügt der Landesrat für Wohnungsbau die entsprechende Erhöhung der Finanzierung.

(4)  Bei Enteignung von Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügt der Landesrat für Wohnungsbau auf der Grundlage des rechtskräftigen Beschlusses, mit dem die Gemeinde beschließt, die Flächen nach dem im Artikel 16 beschriebenen Verfahren zu erwerben, die Gewährung einer Finanzierung in Höhe der Enteignungsentschädigung. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden.

(5)  Die Bestimmungen laut den Absätzen 2, 3 und 4 werden auch im Fall der Enteignung von Baugründen im Sinne von Artikel 81 angewandt.

(5-bis)  Befanden sich Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, im Moment der Ausweisung der Zone bereits im Eigentum der Gemeinde, haben die Zuweisungsempfänger der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen, Anspruch auf Zuweisung dieser Flächen zu einem Preis, der 50 Prozent der Enteignungsentschädigung entspricht, die gemäß Artikel 7-quinquies des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, festzusetzen ist. Der Gemeinde wird auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein Beitrag in der Höhe der restlichen 50 Prozent der Enteignungsentschädigung gewährt. Die Angemessenheit der Enteignungsentschädigung wird vom Schätzamt des Landes festgelegt. In diesem Fall stehen die 10 Prozent Erhöhung der Vergütung laut Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, nicht zu. 276)

(6)  Fällt für den Erwerb der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen die Mehrwertsteuer an, so werden die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Beträge um den entsprechenden Betrag erhöht.

(7)  Die Gemeinden oder ihre Verwaltungsgemeinschaften weisen die erworbenen Flächen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu und lasten dem Eingewiesenen, unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 5-bis des vorliegenden Artikels, einen Betrag in Höhe des dem Land für den Ankauf der Flächen rückzuerstattenden Betrags an. Wenn für das von der Zuweisung betroffene Mischgebiet folgende drei Bedingungen gleichzeitig zutreffen, entspricht der Zuweisungspreis dem doppelten des rückzuerstattenden Betrages:

  1. es handelt sich bei den Eingewiesenen um die vorigen Eigentümer der Flächen oder deren Verwandte und Verschwägerte ersten Grades;
  2. die urbanistischen Planungsinstrumente behalten mehr als 60 Prozent der Fläche bzw. der Baumasse für den geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vor;
  3. mit 40 Prozent der Fläche bzw. der Baumasse des Mischgebietes hätte für den vorigen Eigentümer eine Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern realisiert werden können. 277)

(7-bis)  Die mögliche Mehreinnahme der Gemeinde oder ihrer Verwaltungsgemeinschaft gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels muss dem Land innerhalb von 120 Tagen nach der Flächenabtretung an die Zuweisungsempfänger rückerstattet werden, wobei keine gesetzlichen Zinsen geschuldet sind. 278)

(8)  Der Erwerber muss den Betrag zum Zeitpunkt der Abtretung entrichten; die Gemeinde muss den vom Land vorfinanzierten Betrag innerhalb der Fristen laut Absatz 14 rückerstatten. Die vom Land jeweils eingehobenen Beträge fließen wieder in den Landeshaushalt für weitere Zweckbindungen.

(9)   Zur primären Erschließung der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sowie für andere Arbeiten, die dem Anschluss dieser Flächen an das öffentliche Versorgungsnetz dienen, wird ein einmaliger Beitrag im Ausmaß von 60 Prozent der für die Arbeiten anerkannten Ausgaben gewährt. Ausgenommen sind Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren, welche im Sinne von Artikel 89 finanziert werden können. Auf Antrag der Gemeinde kann ein Vorschuss im Ausmaß von 60 Prozent der im Gesuch veranschlagten Ausgaben und diesem Absatz entsprechenden Arbeiten gewährt werden. Der zustehende endgültige Beitrag wird auf der Grundlage der Endabrechnung ermittelt und darf höchstens 60 Prozent der für die Arbeiten anerkannten Ausgaben betragen. Vom ermittelten endgültigen Beitrag wird der gegebenenfalls bereits gewährte Vorschuss abgezogen. Muss aufgrund der Endabrechnung ein Teil des gewährten Vorschusses rückerstattet werden, sind keine gesetzlichen Zinsen geschuldet. Die Endabrechnung muss innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Vorschussgewährung vorgelegt werden, ansonsten muss der Beitrag widerrufen werden. Auf begründeten Antrag der Gemeinde kann die Frist für die Vorlage der Endabrechnung um höchstens drei Jahre verlängert werden. 279)

(10)  Zusammen mit dem einmaligen Beitrag für die primäre Erschließung wird den Gemeinden ein einmaliger Beitrag für die sekundäre Erschließung in Höhe von 60 Prozent des Beitrags gewährt, der laut Gemeindeverordnung über die Einhebung der Erschließungsbeiträge zu Lasten der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen geht.

(11)   Der für den Wohnungsbau zuständige Landesrat gewährt den Gemeinden oder gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften eine Finanzierung für den Ankauf von bebauten und nicht bebauten Grundstücken in Mischgebieten, in historischen Ortskernen und in Gebieten urbanistischer Neugestaltung laut Artikel 24, 26 und 30 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, jeweils im Siedlungsgebiet zwecks Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz zu Wohnzwecken oder Nutzung von Baurechten zu Wohnzwecken. Diese Grundstücke werden in Abweichung von Artikel 57, 58 und 59 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, durch Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder, falls ein Durchführungsplan, Wiedergewinnungsplan oder Neugestaltungsplan vorhanden ist, durch Änderung des betroffenen Planes für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt. Die so zweckbestimmten Grundstücke gelten für alle Rechtswirkungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, sowie dieses Landesgesetzes als Flächen für den geförderten Wohnbau und unterliegen der Bindung laut Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 62. Nach der Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder des Durchführungsplans, Wiedergewinnungsplans oder Neugestaltungsplans wird ein Teil der Finanzierung in einen einmaligen Beitrag umgewandelt. Für die wiederzugewinnenden bebauten Grundstücke beträgt der einmalige Beitrag 50 bis 80 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse; die Kriterien für die Gewährung des genannten Beitrages werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt. Ist die Gemeinde bereits Eigentümerin der bebauten Grundstücke oder hat sie diese mit anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Mitteln erworben, so wird ihr, nachdem der Gemeindeplan für Raum und Landschaft oder der Durchführungsplan, Wiedergewinnungsplan oder Neugestaltungsplan zur Zweckbestimmung der Fläche für den geförderten Wohnbau geändert wurde, auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein einmaliger Beitrag in Höhe von 20 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse gewährt. 280)

(12)  Der Landesrat für Wohnungsbau gewährt dem Wohnbauinstitut einen Beitrag für den Ankauf von Grundstücken im Siedlungsgebiet, die nach Änderung der urbanistischen Nutzungswidmung als Baugrund zweckbestimmt werden können und für die Realisierung genehmigter Bauprogramme notwendig sind. Vor dem Ankauf des Grundes muss das Wohnbauinstitut das Gutachten der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und der Gemeindekommission für Raum und Landschaft einholen. Die bindenden Gutachten der Gemeinde und der Gemeindekommission für Raum und Landschaft über die Eignung des Grundstückes als Baugrund müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem entsprechenden Antrag abgegeben werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die Gemeinde beziehungsweise die Gemeindekommission für Raum und Landschaft geäußert hat, gilt das betreffende Gutachten als positiv. Nach Abschluss des Kaufvertrages und auf Antrag des Wohnbauinstituts genehmigt der Gemeinderat endgültig die Abänderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft. 281)

(13)  Der Landesrat für Wohnungsbau gewährt den Gemeinden Finanzierungen für den Ankauf von Grundstücken  im Siedlungsgebiet, die sich als Baugrund eignen. Vor dem Ankauf des Grundes muss die Gemeinde das bindende Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft  einholen. Das Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft  über die Eignung des Grundstückes als Baugrund muss innerhalb von 90 Tagen ab dem entsprechenden Antrag abgegeben werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die Gemeindekommission für Raum und Landschaft  geäußert hat, gilt das Gutachten als positiv. Nach Genehmigung des Durchführungsplanes für jene Flächen, die im Durchführungsplan dem geförderten Wohnbau und den entsprechenden primären Erschließungsanlagen vorbehalten sind, müssen 50 Prozent der gewährten Finanzierung dem Land rückerstattet werden. 282)

(14)  Die Gemeinde muss dem Land die gewährte Finanzierung innerhalb von 120 Tagen nach der Flächenabtretung an die Zuweisungsempfänger rückerstatten. Genannte Finanzierung muss auf jeden Fall innerhalb von vier Jahren ab ihrer Gewährung rückerstattet werden, auch wenn die Flächen noch nicht zugewiesen wurden. Werden die Finanzierungen nicht innerhalb dieser Frist zurückgezahlt, werden die entsprechenden Beträge bei der nächsten Fälligkeit von den Zuweisungen abgezogen, die den Gemeinden im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, zustehen. Die so einbehaltenen Beträge fließen wieder in den Landeshaushalt für weitere Zweckbindungen. Auf Antrag der Gemeinde kann die Frist für die Rückzahlung der Finanzierungen um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Gemeinde dies entsprechend begründet oder wenn es sich um Maßnahmen von übergemeindlichem Interesse handelt. Im letzteren Fall wird der Betrag auf der Grundlage des vom Landesinstitut für Statistik in der Provinz Bozen erhobenen Indexes der Lebenshaltungskosten aufgewertet. Die aufgewertete Rückzahlung muss jedenfalls innerhalb von 20 Jahren erfolgen.  Wurden die Flächen bereits dem Wohnbauinstitut zugewiesen, können die den Gemeinden gewährten Finanzierungen, auf begründeten Antrag und sofern die objektive Notwendigkeit besteht, innerhalb von sieben Jahren ab Gewährung rückerstattet werden, auch dann, wenn die Flächen noch nicht übereignet wurden. Die Möglichkeit bleibt aufrecht, die Frist für die Rückerstattung der Finanzierungen um ein Jahr zu verlängern. 283)

(15)  Die gemäß den Absätzen 12 und 13 gewährten Finanzierungen schließen nicht aus, dass im Durchführungsplan, der im Sinne von Artikel 37 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, zu erstellen ist, der Vorbehalt von Baumassen für Dienstleistungs- und Detailhandelsbetriebe sowie für sekundäre Erschließungsanlagen, die für den Bedarf der Zone notwendig sind, im Sinne von Absatz 5 des genannten Artikels 37 vorgesehen werden kann.

(16)  Die eingehenden Beträge laut diesem Artikel fließen wieder in den Landeshaushalt, um für den geförderten Wohnbau zweckgebunden zu werden. 284)

massimeBeschluss Nr. 372 vom 14.03.2011 - Geförderter Wohnbau: Artikel 87 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. - Festlegung der Kriterien für die Gewährung des einmaligen Beitrages
275)
Art. 87 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
276)
Art. 87 Absatz 5-bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
277)
Art. 87 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
278)
Art. 87 Absatz 7-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
279)
Art. 87 Absatz 9 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
280)
Art. 87 Absatz 11 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 Absatz 11 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15, und später so geändert durch Art. 26 Absatz 12 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
281)
Art. 87 Absatz 12 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 12 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
282)
Art. 87 Absatz 13 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 13 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
283)
Art. 87 Absatz 14 wurde zuerst geändert durch Art. 28 Absatz 14 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später durch Art. 1 Absätze  6  und 7  des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
284)
Art. 87 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 7 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
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