In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 82 (Zuweisung der Flächen für geförderten Wohnbau)         delibera sentenza

(1)  Die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sind für das Wohnbauinstitut und für einzelne oder in Genossenschaften zusammengeschlossene Personen bestimmt, die zu den in Artikel 2 vorgesehenen Förderungen zugelassen werden können. Die Gemeinden können die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen für den Bau von Wohnungen verwenden, die gänzlich oder teilweise mit eigenen Mitteln finanziert werden.248) 

(2)  Die erwähnten Flächen sind auch für Gesellschaften und Körperschaften bestimmt, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen und diese - aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesverwaltung - zu verkaufen oder auch unter Zusicherung des späteren Verkaufes zu vermieten. Diese Vereinbarung hat die Richtlinien für die Zuweisung der Wohnungen, für die Bemessung und Änderung des Mietzinses sowie für die Festsetzung des Kaufpreises festzulegen; dabei sind die Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten sowie angemessene finanzielle Sicherheiten für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu bieten.

(3)  Bei der Zuweisung der Flächen für den geförderten Wohnbau hat das Wohnbauinstitut den Vorrang, wenn es beabsichtigt, in der Gemeinde Mietwohnungen zu bauen, die im Bauprogramm laut Artikel 22 vorgesehen sind.

(4)  Die Gemeinden bestimmen mit Verordnung die Fristen und die Vorgangsweise für das Einreichen der Gesuche um Zuweisung, die von Wohnbaugenossenschaften und Einzelgesuchstellern gestellt werden oder Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte betreffen, sowie die Kriterien für die Erstellung der Rangordnung und für die Festsetzung des Ausmaßes der zuzuweisenden Fläche. In der Verordnung legen die Gemeinden überdies die Kriterien für den Vorrang der von Wohnbaugenossenschaften eingereichten Gesuche gegenüber den Gesuchen für Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte und den Gesuchen der Einzelgesuchsteller fest. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass für die Dauer der Ansässigkeit in der Gemeinde zwei zusätzliche Punkte anerkannt werden und dass die Rangordnung höchstens drei Jahre gültig ist. 249)

(4-bis)  Mit Verordnung legen die Gemeinden die Bedingungen fest, zu denen den Zuweisungsbegünstigten das Eigentumsrecht oder das Überbaurecht an der Fläche abgetreten werden kann, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten ist. 250)

(5)  Um das Eigentum an Flächen zu erwerben, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, müssen die Mitglieder von Wohnbaugenossenschaften oder die Einzelgesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben; verheiratete oder im Sinne von Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in eheähnlicher Beziehung lebende Gesuchsteller können die Zuweisung der Fläche gemeinsam erhalten, auch wenn nur einer der Gesuchsteller die Voraussetzung des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in der Gemeinde besitzt, 251)
  2. sie müssen im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen sein, um zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau einer Eigentumswohnung zugelassen zu werden, und über ein Einkommen verfügen, das die fünfte  Einkommensstufe nicht überschreitet,252)
  3. sie müssen im Sinne der Durchführungsverordnung mindestens 16 Punkte erreichen,
  4. sie dürfen nicht Eigentümer eines zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern ausreichenden Grundstückes in einem Ort sein, der leicht erreichbar ist; ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert haben.

(6)  Bei Punktegleichheit werden die Gesuchsteller bevorzugt, die hinsichtlich der in Absatz 5 Buchstabe a) erwähnten Voraussetzung eine längere Ansässigkeitsdauer nachweisen können.

(7)  Die Zuweisung der Flächen für den geförderten Wohnbau ins Eigentum der Bewerber oder die Einräumung des Überbaurechtes zu deren Gunsten wird in Übereinstimmung mit dem im Gemeindeplan für Raum und Landschaft angegebenen Zeitplan für die Verbauung des Gebietes und dem genehmigten Durchführungsplan nach der Reihenfolge der endgültigen Rangordnung mit Beschluß des Gemeindeausschusses vorgenommen. 253)

(7-bis)  Sind die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen ausschließliches Eigentum des Landes oder des Wohnbauinstitutes, wird die Zuweisung ins Eigentum an die Gesuchsteller von der Landesregierung oder vom Wohnbauinstitut im Einvernehmen mit der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde vorgenommen.254) 

(7-ter)  In Abweichung von Absatz 5 Buchstabe a) kann die zuständige Gemeinde Flächen für den geförderten Wohnbau auch Gesuchstellern zuweisen, die in einer anderen Gemeinde Südtirols ansässig sind. Dafür ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden erforderlich. 255)

(8)  Die Zuweisung der Flächen kann in zwei Phasen erfolgen. Die provisorische Zuweisung kann nach der Genehmigung des Durchführungsplanes und der Einleitung des Enteignungsverfahrens vorgenommen werden. Aufgrund der provisorischen Zuweisung können die Zuweisungsempfänger um die Genehmigung der Baumaßnahmen ansuchen. Die endgültige Zuweisung ins Eigentum kann nur nach erfolgter Enteignung der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen durchgeführt werden. Im provisorischen Zuweisungsbeschluß bzw. im endgültigen Zuweisungsbeschluß muß, wenn keine provisorische Grundzuweisung stattfindet, festgestellt werden, daß keiner der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und in Absatz 5 Buchstabe d) dieses Artikels vorgesehenen Ausschlußgründe vorliegt. 256)

(9)  In Erwartung der endgültigen Zuweisung ins Eigentum kann die Gemeinde die Zuweisungsempfänger ermächtigen, die enteigneten Flächen zu besetzen und mit den Bauarbeiten zu beginnen. Die Ermächtigung zur Besetzung der Fläche ist abhängig von der Hinterlegung einer Anzahlung in der Höhe von 80 Prozent auf den voraussichtlichen Abtretungspreis der Fläche und auf die Erschließungskosten.

(10)   Auf den Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, dürfen nur Wohnungen mit den in Artikel 41 festgesetzten Merkmalen errichtet werden. Ausgenommen davon sind die Arbeiter-, Schüler- und Studentenwohnheime, die geschützten Wohnungen und die Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen sowie für das Mehrgenerationenwohnen und Cohousing und ähnliche Wohnprojekte. 257)

(11)  Ins Ausland Ausgewanderte, die vor der Auswanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren, sowie ihre gesetzlich nicht getrennten Ehegatten oder die mit ihnen in eheähnlicher Beziehung lebenden Personen, die beabsichtigen, den Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen, können das Gesuch um Grundzuweisung in der Gemeinde vorlegen, in der sie den letzten Wohnsitz hatten, oder in jener, in der sie nachweislich ihrem Beruf oder ihrer Arbeit nachgehen können. Für die Rechtswirkungen dieser Bestimmung wird die im Ausland geleistete Arbeitszeit als in der Gemeinde geleistet angesehen. 258)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 81 del 26.03.2001 - Edilizia abitativa agevolata - cessione di aree a cooperative di militari
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 105 vom 24.04.1996 - Zuweisung von Bauland in geförderten Wohnbauzonen - Ermessenspielraum und Begründungspflicht - vorher festgelegte Zuweisungskriterien nicht obligatorisch
248)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 22 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
249)
Art. 82 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 15. Dezember 2022, Nr. 15.
250)
Art. 82 Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 15. Dezember 2022, Nr. 15.
251)
Der Buchstabe a) des Art. 82 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15. Siehe auch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
252)
Der Buchstabe b) des Art. 82 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 22 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5. Siehe auch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5. Der Buchstabe b) wurde schließlich  nochmals geändert durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
253)
Art. 82 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
254)
Absatz 7-bis wurde eingefügt durch Art. 22 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
255)
Art. 82 Absatz 7-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
256)
Art. 82, Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
257)
Art. 82 Absatz 10 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
258)
Art. 82 Absatz 11 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 9  des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionA
ActionActiona) Landesgesetz vom 20. Dezember 1993, Nr. 27
ActionActionb) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionLandesüberwachungskommission für den geförderten Wohnbau    
ActionActionInstitut für den sozialen Wohnbau
ActionActionNotstandhilfen im Falle von Naturkatastrophen
ActionActionMaßnahmen für soziale Härtefälle
ActionActionBeiträge für Bau, Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf
ActionActionFörderungen für die konventionierte Wiedergewinnung
ActionActionBeschaffung, Zuweisung und Finanzierung des geförderten Baulandes
ActionActionArt. 79 (Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft und  Aufteilung der Flächen in den Mischgebieten)   
ActionActionArt. 80 (Antrag auf Enteignung)
ActionActionArt. 81 (Enteignung der Flächen für den freien Wohnbau)
ActionActionArt. 82 (Zuweisung der Flächen für geförderten Wohnbau)        
ActionActionArt. 83 (Abtretung des Grundeigentums seitens der Gemeinde)  
ActionActionArt. 84 (Annullierung der Grundzuweisung)
ActionActionArt. 85 (Verfall der Grundzuweisung)   
ActionActionArt. 86 (Vorkehrungen gegen die Spekulation mit abgetretenen Grundstücken)  
ActionActionArt. 87 (Finanzierung des Erwerbes und der Erschließung von Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, sowie von sanierungsfähigen Liegenschaften)    
ActionActionArt. 87-bis (Ausweisung von Flächen für den sozialen Wohnbau)
ActionActionArt. 88 (Einmalige Beiträge an die Zuweisungsbegünstigten)
ActionActionArt. 89 ( Finanzierung von Arbeiten zur Baureifmachung von Mischgebieten)   
ActionActionEinmalige Beiträge für den Bau von Volkswohnungen
ActionActionWohngeld
ActionActionBeiträge für die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen und für die Anpassung der Wohnung an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung
ActionActionBeiträge an die Bürgschaftsgenossenschaften
ActionActionZuweisung der Mietwohnungen des sozialen Wohnbaues
ActionActionWohnungszuweisung an Obdachlose
ActionActionAbtretung ins Eigentum der Wohnungen des Wohnbauinstitutes
ActionActionVerschiedene Bestimmungen
ActionActionÜbergangs- und Schlußbestimmungen 
ActionActionc) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 14
ActionActiond) Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5
ActionActione) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 15
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionI
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis