(1) Die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sind für das Wohnbauinstitut und für einzelne oder in Genossenschaften zusammengeschlossene Personen bestimmt, die zu den in Artikel 2 vorgesehenen Förderungen zugelassen werden können. Die Gemeinden können die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen für den Bau von Wohnungen verwenden, die gänzlich oder teilweise mit eigenen Mitteln finanziert werden.248)
(2) Die erwähnten Flächen sind auch für Gesellschaften und Körperschaften bestimmt, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen und diese - aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesverwaltung - zu verkaufen oder auch unter Zusicherung des späteren Verkaufes zu vermieten. Diese Vereinbarung hat die Richtlinien für die Zuweisung der Wohnungen, für die Bemessung und Änderung des Mietzinses sowie für die Festsetzung des Kaufpreises festzulegen; dabei sind die Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten sowie angemessene finanzielle Sicherheiten für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu bieten.
(3) Bei der Zuweisung der Flächen für den geförderten Wohnbau hat das Wohnbauinstitut den Vorrang, wenn es beabsichtigt, in der Gemeinde Mietwohnungen zu bauen, die im Bauprogramm laut Artikel 22 vorgesehen sind.
(4) Die Gemeinden bestimmen mit Verordnung die Fristen und die Vorgangsweise für das Einreichen der Gesuche um Zuweisung, die von Wohnbaugenossenschaften und Einzelgesuchstellern gestellt werden oder Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte betreffen, sowie die Kriterien für die Erstellung der Rangordnung und für die Festsetzung des Ausmaßes der zuzuweisenden Fläche. In der Verordnung legen die Gemeinden überdies die Kriterien für den Vorrang der von Wohnbaugenossenschaften eingereichten Gesuche gegenüber den Gesuchen für Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte und den Gesuchen der Einzelgesuchsteller fest. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass für die Dauer der Ansässigkeit in der Gemeinde zwei zusätzliche Punkte anerkannt werden und dass die Rangordnung höchstens drei Jahre gültig ist. 249)
(4-bis) Mit Verordnung legen die Gemeinden die Bedingungen fest, zu denen den Zuweisungsbegünstigten das Eigentumsrecht oder das Überbaurecht an der Fläche abgetreten werden kann, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten ist. 250)
(5) Um das Eigentum an Flächen zu erwerben, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, müssen die Mitglieder von Wohnbaugenossenschaften oder die Einzelgesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben; verheiratete oder im Sinne von Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in eheähnlicher Beziehung lebende Gesuchsteller können die Zuweisung der Fläche gemeinsam erhalten, auch wenn nur einer der Gesuchsteller die Voraussetzung des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in der Gemeinde besitzt, 251)
- sie müssen im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen sein, um zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau einer Eigentumswohnung zugelassen zu werden, und über ein Einkommen verfügen, das die fünfte Einkommensstufe nicht überschreitet,252)
- sie müssen im Sinne der Durchführungsverordnung mindestens 16 Punkte erreichen,
- sie dürfen nicht Eigentümer eines zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern ausreichenden Grundstückes in einem Ort sein, der leicht erreichbar ist; ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert haben.
(6) Bei Punktegleichheit werden die Gesuchsteller bevorzugt, die hinsichtlich der in Absatz 5 Buchstabe a) erwähnten Voraussetzung eine längere Ansässigkeitsdauer nachweisen können.
(7) Die Zuweisung der Flächen für den geförderten Wohnbau ins Eigentum der Bewerber oder die Einräumung des Überbaurechtes zu deren Gunsten wird in Übereinstimmung mit dem im Gemeindeplan für Raum und Landschaft angegebenen Zeitplan für die Verbauung des Gebietes und dem genehmigten Durchführungsplan nach der Reihenfolge der endgültigen Rangordnung mit Beschluß des Gemeindeausschusses vorgenommen. 253)
(7-bis) Sind die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen ausschließliches Eigentum des Landes oder des Wohnbauinstitutes, wird die Zuweisung ins Eigentum an die Gesuchsteller von der Landesregierung oder vom Wohnbauinstitut im Einvernehmen mit der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde vorgenommen.254)
(7-ter) In Abweichung von Absatz 5 Buchstabe a) kann die zuständige Gemeinde Flächen für den geförderten Wohnbau auch Gesuchstellern zuweisen, die in einer anderen Gemeinde Südtirols ansässig sind. Dafür ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden erforderlich. 255)
(8) Die Zuweisung der Flächen kann in zwei Phasen erfolgen. Die provisorische Zuweisung kann nach der Genehmigung des Durchführungsplanes und der Einleitung des Enteignungsverfahrens vorgenommen werden. Aufgrund der provisorischen Zuweisung können die Zuweisungsempfänger um die Genehmigung der Baumaßnahmen ansuchen. Die endgültige Zuweisung ins Eigentum kann nur nach erfolgter Enteignung der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen durchgeführt werden. Im provisorischen Zuweisungsbeschluß bzw. im endgültigen Zuweisungsbeschluß muß, wenn keine provisorische Grundzuweisung stattfindet, festgestellt werden, daß keiner der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und in Absatz 5 Buchstabe d) dieses Artikels vorgesehenen Ausschlußgründe vorliegt. 256)
(9) In Erwartung der endgültigen Zuweisung ins Eigentum kann die Gemeinde die Zuweisungsempfänger ermächtigen, die enteigneten Flächen zu besetzen und mit den Bauarbeiten zu beginnen. Die Ermächtigung zur Besetzung der Fläche ist abhängig von der Hinterlegung einer Anzahlung in der Höhe von 80 Prozent auf den voraussichtlichen Abtretungspreis der Fläche und auf die Erschließungskosten.
(10) Auf den Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, dürfen nur Wohnungen mit den in Artikel 41 festgesetzten Merkmalen errichtet werden. Ausgenommen davon sind die Arbeiter-, Schüler- und Studentenwohnheime, die geschützten Wohnungen und die Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen sowie für das Mehrgenerationenwohnen und Cohousing und ähnliche Wohnprojekte. 257)
(11) Ins Ausland Ausgewanderte, die vor der Auswanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren, sowie ihre gesetzlich nicht getrennten Ehegatten oder die mit ihnen in eheähnlicher Beziehung lebenden Personen, die beabsichtigen, den Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen, können das Gesuch um Grundzuweisung in der Gemeinde vorlegen, in der sie den letzten Wohnsitz hatten, oder in jener, in der sie nachweislich ihrem Beruf oder ihrer Arbeit nachgehen können. Für die Rechtswirkungen dieser Bestimmung wird die im Ausland geleistete Arbeitszeit als in der Gemeinde geleistet angesehen. 258)