(1) Den Familien, die infolge einer Naturkatastrophe alles an Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Kleidung und Hausrat oder einen Teil davon verloren haben, wird ein einmaliger Beitrag bis zu 30 Millionen Lire gewährt. Dieser Betrag wird für jedes Familienmitglied nach dem dritten um 2 Millionen Lire erhöht.
(2) Die Beihilfe kann bis zum Höchstausmaß von 50 Prozent der erlittenen Schäden gewährt werden; diese müssen aus dem Erhebungsprotokoll hervorgehen, das - unter Anführung der Einwände der Betroffenen - vom Bauamt der Gemeinde oder vom technischen Amt für den geförderten Wohnbau des Landes in den unmittelbar auf die Katastrophe folgenden Tagen anzufertigen ist.
(3) Die Beihilfen werden vom Landesrat für Wohnungsbau verfügt. Bei der Gewährung der Beihilfen wird das Gesamteinkommen der Familie berücksichtigt.
(4) Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 90 Tagen, nachdem sich die Naturkatastrophe ereignet hat, einzureichen; andernfalls verfällt der Anspruch.