(1) Die einmaligen Beiträge für den Erwerb von Baugründen laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) werden vom Landesrat für Wohnungsbau aufgrund des Dekretes des Landeshauptmanns laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, hinterlegt.
(2) Die Verlustbeiträge für die primäre Erschließung der Baugründe laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) werden vom Landesrat für Wohnungsbau aufgrund des ordnungsgemäß genehmigten Projektes der Arbeiten gewährt.