(1) Keinen Anspruch auf die Beiträge laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) hat:
(2) Die Ausschlußgründe gemäß Absatz 1 gelten nicht, wenn die ausgebesserte oder wiederaufgebaute Wohnung im Sinne von Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, gebunden wird. Der einmalige Beitrag darf in diesem Fall nicht mehr als 30 Prozent der anerkannten Ausgaben betragen. Wenn die Wohnung vor der Katastrophe vermietet war, muß dem Mieter das Recht auf Rückkehr in die Wohnung eingeräumt werden. 53)