(1) Die Ansuchen um die Gewährung des Beitrages gemäß Artikel 31 sind innerhalb von 180 Tagen nach der Katastrophe bei der Landesabteilung Wohnungsbau einzureichen.
(2) Den Ansuchen ist ein Erhebungsprotokoll beizulegen, das vom Bauamt der zuständigen Gemeinde unter Anführung der Einwände des Betroffenen anzufertigen ist. Im Protokoll sind die Zahl und die Zweckbestimmung der Räume des zerstörten oder beschädigten Gebäudes vor dem Ereignis sowie die voraussichtliche Höhe der Bau- und Instandsetzungskosten anzugeben. Anstelle des erwähnten Protokolls kann das Protokoll vorgelegt werden, das von Beamten des technischen Amtes für den geförderten Wohnbau des Landes in den unmittelbar auf die Katastrophe folgenden Tagen verfaßt worden ist, sofern es die erwähnten Angaben enthält.
(3) Aufgrund der im Absatz 2 genannten Unterlagen verfügt der Landesrat für Wohnungsbau die Gewährung des Beitrages zugunsten der Anspruchsberechtigten.