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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 31 (Beiträge für die Ausbesserung oder den Wiederaufbau von Wohngebäuden)

(1)  Für die Ausbesserung oder den Wiederaufbau der unter Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) angegebenen Wohngebäude werden einmalige Beiträge im Ausmaß von 30 bis 70 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt.

(2)  Die Höchstgrenze der für die Ausbesserung oder den Wiederaufbau anerkannten Ausgaben ergibt sich aus den gesetzlichen Baukosten des ausgebesserten oder wiederaufgebauten Gebäudes, die gemäß Artikel 7 berechnet werden und keinesfalls höher sein dürfen als die gesetzlichen Baukosten einer Volkswohnung mit einer Konventionalfläche von 160 Quadratmeter.

(3)  Für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Beschränkungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Gebäude sowie der Landschaftsschutzbeschränkungen ergeben, wird der Beitrag um 25 Prozent erhöht.

(4)  Wenn das von der Naturkatastrophe beschädigte oder zerstörte Gebäude mit einer Hypothek für ein Darlehen belastet ist, das für den Bau dieses Gebäudes aufgenommen wurde, wird ein einmaliger Beitrag gewährt, um die Darlehensraten zu zahlen, die während der für die Durchführung der Ausbesserungs- oder Wiederaufbauarbeiten notwendigen Zeit - sie darf höchstens zwei Jahre betragen - fällig werden.

(5)  Bei der Gewährung der Beiträge gemäß Absatz 1 wird das Gesamteinkommen der Familie berücksichtigt, das gemäß Artikel 58 berechnet wird.

(6)  Die Förderungen werden auch dann gewährt, wenn der Bewerber die Absicht hat, eine Volkswohnung zu kaufen, statt das von der Naturkatastrophe zerstörte Gebäude wiederaufzubauen. Aufgrund der zusätzlichen Belastung durch die Grund- und Erschließungskosten wird der Beitrag um 10 Prozent erhöht.

(7)  Falls ein Teil des beschädigten oder zerstörten Gebäudes an einen Kleinunternehmer im Sinne von Artikel 2083 des Zivilgesetzbuches zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vermietet war, werden die Begünstigungen für den Wiederaufbau des entsprechenden Gebäudeteiles dem Eigentümer gewährt, wobei die ursprüngliche Zweckbestimmung beibehalten werden muß.

(8)  Die Verlustbeiträge für geotechnische Sicherungsmaßnahmen werden im Ausmaß von 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.49) 

49)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 15 Absatz 13 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
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