(1) Die Maßnahmen zur Klassifizierung und Entklassifizierung gelten vom ersten Tag des Monats, der auf jenen folgt, in dem sie erlassen worden sind.
(2) Soll eine Gemeindestraße als Landesstraße klassifiziert werden und sind die für den Straßenbau verwendeten Gründe nicht Eigentum der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Konsortiums, so muß sich die Gemeinde oder das Konsortium einverstanden erklären, für die Übertragung des Eigentums auf das Land Sorge zu tragen.