Art. 10 wurde geändert durch Art. 45 des
L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
Art. 10
(1) Für die in dem Verzeichnis der gebietsmäßig zuständigen Gemeinden eingetragenen Straßen, welche ihren ursprünglichen Charakter als erschließende Güterwege verloren und den Charakter allgemein befahrbarer öffentlicher Straßen erlangt haben, ist die Gemeinde ermächtigt, zwecks grundbücherlicher Eintragung des öffentlichen Durchfahrtsrechtes oder des Eigentums, eine einmalige Entschädigung im Ausmaß des von der Landesschätzungskommission festgelegten jeweiligen landwirtschaftlichen Grundstückswertes zu bezahlen.
(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 kann auch das Verfahren gemäß dem Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, angewandt werden, wobei von der Festlegung der Fristen, innerhalb welcher die Arbeiten begonnen und beendet sein müssen, abgesehen wird. Die Eintragung einer Straße in das Verzeichnis kommt einer Gemeinnützigkeitserklärung gleich.
(3) Die Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 können auch auf Gemeindestraßen angewandt werden.
(4) Die Dienstbarkeit der öffentlichen Nutzung einer Liegenschaft, die der Allgemeinheit fortdauernd und eindeutig zur Verfügung gestellt wird, wird mit einer öffentlichen Urkunde oder mit einer schriftlichen Willensäußerung des Grundeigentümers vor dem Gemeindesekretär begründet. Die öffentliche Urkunde und die Willensäußerung gelten als Titel für die Einverleibung der Dienstbarkeit im Grundbuch. Die Einverleibung der Dienstbarkeit der öffentlichen Nutzung hat auch auf die Rechtsnachfolger des Erklärenden Wirkung.