(1) Die Landesregierung kann die Landesabteilung Straßenbau und Entsorgungsanlagen dazu ermächtigen, durch die Straßenbauhöfe des Landes dringende und unaufschiebbare, gemeinnützige Arbeiten für Dritte auszuführen. Die gegenseitigen Kosten werden mit einer entsprechenden Vereinbarung festgelegt. Die Rückerstattung der Kosten der Arbeiten erfolgt gemäß den Kriterien laut diesem Gesetz.7)