(1) Der Ertrag aus der von der Landesregierung beschlossenen Veräußerung oder dem Tausch von Grundstücken, die Straßenrelikte bilden und deren Verwaltung dem Straßendienst des Landes anvertraut sind, ist für den Ankauf von gleichartigen Gütern, für andere Investitionen für Liegenschaften des Straßennetzes im Interessenbereich des Landes oder für deren Instandhaltung wieder zu verwenden. 8)