(1) Infolge unvorhersehbarer Ereignisse, welche zur Sperrung einer Staats- oder Landesstraße führen, kann das Land die Autobahngebühren übernehmen, sofern die einzige verfügbare Ausweichstrecke im Landesgebiet die A22 Brenner-Modena ist und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Autobahnkonzessionär abgeschlossen wurde. 9) 10)