(1) Unbeschadet dessen, was in Artikel 4 für Billardsäle, Spielhallen und Veranstaltungsräume festgelegt ist, dürfen in gastgewerblichen Betrieben nur solche Spiele gehalten und zugelassen werden, die nicht im Sinne von Artikel 110 Absatz 6 des Einheitstextes über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, verboten sind.12)13)
(1/bis) Auch die erlaubten Spiele dürfen im Umkreis von 300 Metern von schulischen Einrichtungen jedweden Grades, Jugendzentren oder sonstigen, vorwiegend von Jugendlichen besuchten Einrichtungen oder stationären oder teilstationären Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialbereiches nicht angeboten werden. Die Landesregierung kann weitere sensible Orte festlegen, an denen die Spiele nicht angeboten werden dürfen.14)13)
(1/ter) Die in den Gastbetrieben bereits bei Inkrafttreten der Bestimmung gemäß Absatz 1/bis aufgestellten Spielgeräte im Sinne des Artikels 110 Absatz 6 des Einheitstextes für öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten von Absatz 1/bis entfernt werden. 15)
(1/quater) Als sensible Orte gemäß Absatz 1-bis gelten zudem alle öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, die in der Aufnahme, Betreuung und Beratung tätig sind. 16)
(2) Für die Veranstaltung von Tanzfesten, Konzerten und anderen Darbietungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über öffentliche Veranstaltungen erteilt wird.