(1) Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes wird in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt; sie gilt in der Regel für das ganze Jahr, kann aber auch für einen oder mehrere Zeitabschnitte im Jahr erteilt werden. 11)
(2) Eine zeitweilige Erlaubnis darf nur bei besonderen örtlichen Anlässen wie Märkten, Messen und Feierlichkeiten sowie im Rahmen von Wiesenfesten und ähnlichen Veranstaltungen gewährt werden. Sie wird in der Regel örtlichen Vereinen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, erteilt.