(1) Die Förderung und Veranstaltung von Zeltlagern und Ferienkolonien für Kinder und Jugendliche zur Freizeitgestaltung, zum Betreiben von Sport oder zu sozialen, kulturellen oder therapeutischen Zwecken kann Jugendvereinigungen und religiösen Gemeinschaften sowie für pädagogische oder therapeutische Maßnahmen erlaubt werden, sofern keine Bedenken hygienischer Natur bestehen und eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer gewährleistet ist.