(1) Gastgewerbliche Betriebe laut Artikel 2, 3, 5 und 6 dürfen nur aufgrund einer Erlaubnis geführt werden, wobei sie keine anderen als die in der Erlaubnis angegebenen Leistungen erbringen dürfen, und zwar unter Beachtung dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung. In der Erlaubnis ist ausdrücklich anzugeben, ob nur alkoholfreie oder auch alkoholische und hochgradig alkoholische Getränke verabreicht werden dürfen.
(2) Krankenhäuser, Heilanstalten, Kinder- und Altersheime, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Lehrlings- und Schülerheime sowie ähnliche Heime und Anstalten, die außerhalb ihrer institutionellen Aufgaben, Unterkunft - auch mit Verpflegung - anbieten wollen, müssen die entsprechende Betriebserlaubnis einholen.
(3) Wer einen Würstchenstand betreiben oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben will, muß die Erlaubnis für die in Artikel 3, Absatz 3, angeführte Betriebsart einholen.
(4) Die Betriebserlaubnis ermächtigt zum Verkauf von Ansichtskarten, Stadtplänen und Wanderkarten sowie von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr in Südtirol sowie aller Artikel, die das Betriebslogo tragen, zum Einbau und zur Verwendung von Radio- und Fernsehgeräten sowie Tonwiedergabe- und ähnlichen Geräten. Ferner können die Betriebe Kochbücher und sonstige Druckwerke verkaufen, an deren Herstellung der Betrieb oder dessen Angestellte beteiligt sind. Die Beherbergungsbetriebe sind außerdem berechtigt, ausschließlich für die Hausgäste Schwimmbäder einzurichten, Sportgeräte zu verleihen, die Kraftfahrzeuge zu bewachen und eventuelle sonstige Dienstleistungen zu erbringen. Die Beherbergungsbetriebe sind auch ermächtigt, ihre Schwimmbäder ganzjährig für Menschen mit klinisch belegten Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises mit chronischem Verlauf für die therapeutische Wassergymnastik zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist, dass ausgebildetes Fachpersonal, welches von den Antragstellern gestellt wird, die Therapiegruppen betreut. Die Beherbergungsbetriebe sind schließlich ermächtigt, ihre Schwimmbäder ganzjährig für Schulklassen zur Verfügung zu stellen, wenn diese von einer Lehrperson begleitet sind, welche die Verantwortung übernimmt. 10)
(5) Für den Betrieb von See-, Fluß- oder Schwimmbädern und von Garagen, die nicht laut Absatz 4 Beherbergungsbetrieben angeschlossen sind, ist eine besondere Erlaubnis erforderlich, die gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und entsprechenden Durchführungsverordnungen erteilt wird, wobei von den Voraussetzungen laut III. Kapitel Abschnitte III und IV abgesehen wird.