(1) Bis zu der in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, vorgesehenen Neuregelung im Bereich der Sozialfürsorge wird die Anvertrauung mit Verfügung des für den Bereich der Jugendfürsorge zuständigen Landesrates angeordnet; dazu müssen die Eltern oder der Vormund des Minderjährigen ihre Zustimmung geben, und es muß, sofern dies vorgesehen ist, der Minderjährige angehört werden.
(2) In der Verfügung muß folgendes angegeben werden: der Grund der Anvertrauung, die voraussichtliche Dauer, die Pflichten der Personen, denen der Minderjährige anvertraut wird, die Art und Weise der Anvertrauung und schließlich die Person oder die Dienststelle, die mit der Aufsicht betraut wird.
(3) Die Verfügung kann von den Betroffenen mit hierarchischem Rekurs beim Landesausschuß angefochten werden.
(4) Die Verfügung wird dem Vormundschaftsrichter für die ihm zustehenden Maßnahmen zugesandt.