(1) Mit der Aufsicht über die Anvertrauung Minderjähriger durch Unterbringung bei Pflegefamilien werden die für das entsprechende Gebiet zuständigen Sozialassistenten, die dem Landesamt unterstellt sind, oder örtliche Dienststellen, die im Dekret über die Anvertrauung anzugeben sind, betraut.
(2) Die Ergebnisse der Aufsicht werden dem Vormundschaftsrichter mitgeteilt.