(1) Hält das Landesamt es für zweckmäßig, einen Minderjährigen einer Pflegefamilie anzuvertrauen, geben die Eltern oder der Vormund aber nicht ihre Zustimmung, so wendet sich das Landesamt an das Jugendgericht, das im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1983, Nr. 184, entscheidet; die von diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten des Landes im Bereich der Fürsorge bleiben aufrecht.