(1) Für die Anvertrauung Minderjähriger sind Vergütungen durch den Landesausschuß vorgesehen, deren Ausmaß jeweils im Jahresprogramm für die Jugendbetreuung bestimmt wird.
(2) Wird ein Minderjähriger Angehörigen bis zum 3. Verwandtschaftsgrad anvertraut, steht die Vergütung in gekürztem Ausmaß zu; dabei muß die allfällige Unterhaltungspflicht im Sinne von Artikel 433 BGB berücksichtigt werden.
(3) Zusätzlich zu den monatlichen Vergütungen können auf Vorschlag des Sozialassistenten, der für den Minderjährigen zuständig ist, von Fall zu Fall außerordentliche Zuschüsse für unbedingt nötige Auslagen gezahlt werden.