(1) Haben die Eltern den Minderjährigen bereits einer Pflegefamilie anvertraut, und wird das zuständige Amt erst nachträglich um eine Maßnahme ersucht, so kann, falls die vorhergehenden Artikel erwähnten Voraussetzungen gegeben sind, eine - nicht rückwirkende - Verfügung über den Eintritt des Landes in die Beziehungen zwischen den Eltern und der Pflegefamilie erlassen werden.