(1) Träger der Jugendarbeit im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Vereinigungen, denen vorwiegend junge Menschen bis zum 30. Lebensjahr angehören,
- Vereinigungen, Stiftungen und andere private Organisationen, die kontinuierlich Kinder und Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes pädagogisch betreuen.
(2) Das Land kann den in Absatz 1 genannten Organisationen Beiträge für Investitionen und laufende Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 gewähren, sofern sie:
- ihren Sitz in Südtirol haben oder dort über eine Struktur verfügen und tätig sind,
- in Satzung, Zielsetzung und Tätigkeit die Grundsätze der Jugendarbeit im Sinne dieses Gesetzes befolgen und Dauerhaftigkeit gewährleisten,
- keine Gewinnabsicht haben.
(2/bis) Die Finanzierungen laut Absatz 2 können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die in dem eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden.9)
(3) Öffentliche und private Körperschaften können Beiträge im Sinne dieses Gesetzes nur dann beanspruchen, wenn sie dem Zweck laut Absatz 4 Buchstaben a) und b) dienen.
(4) Es können Beiträge vergeben werden:
- für den Kauf sowie die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Einrichtungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a),
- für die Instandhaltung der Strukturen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) sowie für den Ankauf und die Instandhaltung von Einrichtung, Ausstattung und anderen Gütern, die zur Erreichung der Ziele im Sinne dieses Gesetzes nötig sind,
- für die Führung und Verwaltung der Einrichtung sowie den Ankauf von didaktischen, kulturellen und bildenden Hilfsmitteln,
- zur Deckung der Ausgaben für Löhne, Gehälter und Vergütungen für das Personal, für Spesenrückvergütungen und Versicherungen für ehrenamtliche Mitarbeiter und für Vergütungen für Mitglieder der Organe der Vereinigung und für Mitglieder von Arbeits- und Projektgruppen,
- für Tätigkeiten und Initiativen, die in den von Artikel 4 genannten Bereichen zur Erreichung der Ziele im Sinne dieses Gesetzes beitragen.
(5) Die Landesregierung kann die Auszahlung der für die Ziele laut Absatz 4 Buchstabe a) zugewiesenen finanziellen Mittel vom Abschluß einer Vereinbarung mit der Organisation oder der Körperschaft, die Eigentümerin der Einrichtung ist, abhängig machen. Diese soll die Zweckbestimmung und Benützung der betreffenden Struktur regeln. Die Dauer der Zweckbindung darf nicht unter neun und nicht über 30 Jahren effektiver Nutzung der Strukturen für die in dieser Vereinbarung angeführten Ziele liegen. Die Fälligkeit wird unter den Vertragspartnern vereinbart.
(6) Eine Änderung der Zweckbestimmung und Nutzung oder eine Veräußerung von Strukturen, die im Sinne von Absatz 5 zweckgebunden sind, kann vor Ablauf der Zweckbindung nur mit Ermächtigung der Landesregierung vorgenommen werden. Die Zweckbindung wird auf Antrag des Landeshauptmanns im Grundbuch angemerkt.
(7) Die Landesregierung kann für die Zuweisung und Auszahlung der Landesbeiträge einen Nachweis darüber verlangen, daß ein Teil der Kosten von den begünstigten Organisationen mit eigenen Mitteln oder Einnahmen abgedeckt wird, die nicht aus Landesbeiträgen stammen, wobei sie die jeweils vorgegebene Zweckbestimmung und Zielsetzung im Interesse der Allgemeinheit berücksichtigt.9)