(1) Jugendinitiativen und Gruppen der Jugend, die nicht unter die in Artikel 9 genannten Organisationen und Institutionen fallen, können vom Amt für Jugendarbeit organisatorisch, methodisch und fachlich betreut werden
(2) Jugendinitiativen und Gruppen der Jugend gemäß Artikel 5 Buchstabe f) können ferner im Laufe eines Haushaltsjahres über das Amt für Jugendarbeit beim Land um finanzielle Beihilfen für die Durchführung der Tätigkeit und der Programme ansuchen, sofern
(3) Beiträge gemäß den Absätzen 1 und 2 können auch natürliche Personen bekommen, wenn das von ihnen vorgelegte Programm der Zielsetzung dieses Gesetzes entspricht und sich an eine größere Gruppe von Kindern oder Jugendlichen richtet.10)