(1) Jugendzentren im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen der Jugendarbeit, die dazu bestimmt sind, den jungen Besuchern ein vielseitiges Programm anzubieten und die Durchführung solcher Programme zu ermöglichen. Die Jugendzentren haben den Freizeit-, Bildungs- und Kommunikationsbedürfnissen der jungen Menschen entgegenzukommen und sie zu eigenen Initiativen anzuregen. Sie müssen jungen Menschen allgemein zugänglich sein und grundsätzlich von hauptamtlich tätigen pädagogischen Fachkräften geleitet werden. Jugendzentren sind eine Infrastruktur für die Jugendarbeit in Gemeinden mit Mittelpunktfunktion; sie haben deshalb auch den besonderen Bedürfnissen der Pendler Rechnung zu tragen.
(2) Jugendtreffpunkte sind Einrichtungen, deren spezifische Aufgabe es ist, die Jugendarbeit auf lokaler Ebene zu begünstigen und zu fördern. Sie bieten den jungen Besuchern vielseitige Möglichkeiten zur Betätigung an, sind in baulicher und organisatorischer Hinsicht eigenständig und müssen allen jungen Menschen des Einzugsgebietes zugänglich sein.
(3) Jugendzentren und -treffpunkte, deren Aufbau im Sinne dieses Gesetzes gefördert wurde, werden von Organisationen geführt, die über die in Artikel 9 genannten Eigenschaften verfügen. Die finanzierenden Körperschaften sind befugt, einen Vertreter mit beratender Stimme für das Leitungsgremium der Organisation namhaft zu machen. Die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums der Organisation setzt sich in der Regel aus Jugendlichen im Alter von mindestens 18 und höchstens 30 Jahren zusammen. In der Geschäftsordnung der Einrichtung müssen die Mitverantwortung und Mitbestimmung der jungen Menschen festgehalten werden.8)
(4) Jede Sprachgruppe hat das Recht, eigene Jugendzentren und -treffpunkte einzurichten, damit ihre ethnische Identität gefördert und gesichert ist.