(1) Beim Landesausschuß ist je ein Landesjugendbeirat für die deutsche, für die italienische und für die ladinische Sprachgruppe errichtet. Diese Beiräte sind fachlich beratende Organe des Landesausschusses, und sie haben
- über alle Fragen in Zusammenhang mit der Jugend und der Jugendarbeit zu beraten,
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- bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die die jungen Menschen im besonderen betreffen, zu beraten,
- Untersuchungen durchzuführen und Vorschläge zu machen, die nach Ansicht des Jugendbeirates für die Jugend wichtig sind.
(2) Jeder Landesjugendbeirat besteht aus:
- mindestens drei und höchstens sieben Experten, die von Trägern der Jugendarbeit laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgeschlagen werden,
- bis zu drei Experten, die von Jugendzentren im Sinne von Artikel 7 vorgeschlagen werden,
- höchstens drei Experten, die von Gemeinden vorgeschlagen werden,
- einem Vertreter des Landesschulrates, der unter den Lehrern gewählt wird, die Mitglieder des Landesschulrates sind.
(3) Der Direktor des zuständigen Landesamtes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Schriftführer ist ein Bediensteter der jeweiligen Landesabteilung, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.
(4) Jeder Landesjugendbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Die Landesjugendbeiräte werden von der Landesregierung ernannt und bleiben drei Jahre lang im Amt.
(6) Jeder Landesjugendbeirat kann sich in Untergruppen gliedern, kann Arbeitsgruppen bilden und, falls nötig, Fachleute beiziehen. Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben laut Absatz 1 gehen zu Lasten des Landes. Den Mitgliedern der Beiräte stehen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Vergütungen zu.
(7) Die drei Landesjugendbeiräte treffen sich mindestens einmal im Jahr zur Beratung und zur Besprechung gemeinsamer Probleme; den Vorsitz führen dabei abwechselnd die Vorsitzenden der einzelnen Jugendbeiräte. Schriftführer ist jeweils ein Bediensteter des entsprechenden Amtes für Jugendarbeit.16)