(1) Der zum Schürfen nach Mineral-, Thermal- oder Heilwässern gemäß Artikel 1 Buchstabe c) Berechtigte muß - zusätzlich zu den in Artikel 16 vorgesehenen Verpflichtungen, soweit diese im Betracht kommen - innerhalb 15 Tagen nach dem Fassen von Mineralquellen oder nach dem Auffinden von entsprechendem Grundwasser das Landesamt für Bergbau schriftlich benachrichtigen. Sobald die notwendigen Erhebungen durchgeführt sind, erklärt der zuständige Landesrat das positive Ergebnis der Schürfarbeiten. In derselben Maßnahme kann eine Frist festgelegt sein, innerhalb welcher die Schürfarbeiten abzuschließen sind und die Anträge um Ermächtigung zur Gewinnung und zur Nutzung des Wassers einzubringen sind.
(2) Hinsichtlich einer Fläche, für die eine Erlaubnis zum Schürfen nach Mineral- oder Thermalwässern vorliegt, kann keine weitere Schürferlaubnis für andere mineralische Rohstoffe erteilt werden.