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a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 11 (Verfahren zur Erlangung der Schürferlaubnis)

(1) Der sachzuständige Landesrat kann mit Dekret jenem Antragsteller die Schürferlaubnis erteilen, der über die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die entsprechenden Arbeiten verfügt und die in Artikel 12 angeführten Unterlagen beilegt.

(2) Nach Abschluß der Überprüfung der Unterlagen und auf die Feststellung hin, daß die Voraussetzungen für die Annehmbarkeit des Antrages vorliegen, übermittelt das Landesamt für Bergbau eine Kopie des Antrages und der Unterlagen an die Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden; die Bürgermeister haben das Gutachten des Gemeindeausschusses innerhalb der Fallfrist von 60 Tagen zu übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist wird vom Gutachten abgesehen.

(3) Das Landesamt für Bergbau holt gleichzeitig ein Gutachten jener Ämter ein, die zuständig sind für: Raumordnung, Forste, Landschaftsschutz, Schutz des Naturhaushaltes und - was die unter Artikel 1 Buchstabe c) angeführten mineralischen Rohstoffe betrifft - solche des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Wasserbauamtes. Die genannten Ämter müssen ihr Gutachten innerhalb der Fallfrist von 90 Tagen nach Erhalt des Antrages abgeben; nach Ablauf dieser Frist wird vom Gutachten abgesehen.

(4) Die Schürferlaubnis wird auf Grund des - die technischen und wirtschaftlichen Aspekte behandelnden - Berichtes des Landesamtes für Bergbau, der zustimmenden Gutachten des gebietsmäßig zuständigen Gemeindeausschusses und der in den vorhergehenden Absätzen genannten Ämter erteilt, soweit diese Gutachten fristgerecht abgegeben werden.

(5) Eine Abschrift der Schürferlaubnis wird dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt; dieser hat innerhalb der in der Schürferlaubnis - oder einer im Sinne von Artikel 15 genehmigten Änderung derselben - festgesetzten Fristen die Baukonzession für eventuelle, ausschließlich provisorische Bauwerke und für andere Infrastrukturen, die in den Unterlagen gemäß Artikel 12 als bestehend oder geplant aufscheinen, zu erteilen; die zeitliche Gültigkeit dieser Baukonzession hat jener der Schürferlaubnis zu entsprechen.

(6) Für die Baukonzession muß die Bauabgabe im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, nicht entrichtet werden.

(7) Falls der Antrag abgelehnt wird, teilt der zuständige Landesrat mit Einschreibebrief mit Rückschein die Gründe dafür mit. Gegen die Maßnahme des Landesrates kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Mitteilung Rekurs an den Landesausschuß eingereicht werden, der innerhalb von 60 Tagen nach Anhören des Landesbeirates für Bergbau entscheidet.

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