(1) Der Verfall der Schürferlaubnis kann erklärt werden, wenn der Inhaber
(2) Der sachzuständige Landesrat erklärt den Verfall mit Dekret - nach Anhören des Landesamtes für Bergbau -, wenn die mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein übermittelte Verwarnung innerhalb der gesetzten Frist wirkungslos geblieben ist.
(3) Gegen die Verfallserklärung kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung Rekurs an den Landesausschuß eingereicht werden; dieser entscheidet nach Anhören des Landesbeirates für Bergbau innerhalb von 60 Tagen.